Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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das Recht haben, auf eine Revision des Tarifs anzutragen; wenn aber waͤh— 
rend der sechs Monate, welche dem Ablaufe der sieben ersten Jahre folgen, 
weder der eine noch der andere Theil von dieser Erlaubniß Gebrauch macht, 
so soll der Tarif ferner auf sieben andere Jahre in gesetzlicher Kraft bleiben, 
von dem Tage an gerechnet, wo die ersten abgelaufen sind, und eben dasselbe 
soll am Ende jeder folgenden Periode von sieben Jahren Statt finden. 
Schluß. 
Die gegemwärtige Uebereinkunft soll sofort zur Ratifikation aller betheilig- 
ten Regierungen vorgelegt, und die Ratifikations-Urkunden sollen binnen vier 
Monaten von heute ab, oder, wenn es sein kann, noch früher zu Konstanii- 
nopel ausgewechselt werden. Dieselbe soll sofort nach Auswechselung der Ra- 
tifikations-Urkunden publizirt und in Ausführung gebracht werden. 
Geschehen zu Konstantinopel den#####m Dktober Ein Tausend Acht 
Hundert und Vierzig (und der Hedschra den sechs und zwanzigsten Schaban 
Ein Tausend Zwei Hundert Sechs und funfzig).
	        
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