Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Uegierungs Glatt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1841. Nummer 17. 29. September. 
  
  
  
  
Bekanutmachungen. 
I. Mit höchster Genehmigung wird andurch nachstehende Normativ-Ver- 
fügung für alle Gerichtsstellen und Kameral-Rezepturen des Großherzogthumes, 
mit Ausschluß der vormals Königlich Preußischen Gebietstheile, die Beitreibung 
rückständiger Kameral-Gefälle betreffend, zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. 
Den sämmtlichen Kameral-Rezepturbehörden (Rentämtern, Forstgelder- 
Einnahmen 2c.) des Großherzogthumes, mit Ausnahme der vormals Königlich 
Preußischen Gebietstheile, bleibt, nach den seither rechtsgültig hierüber be- 
standenen Normen, auch ferner nachgelassen, wegen aller Kameral-Gefalle und 
sonstigen dinglichen Forderungen des Kammer-Fiskus die Schuldner, soweit 
von diesen die Rechtsverbindlichkeit zu Berichtigung der fraglichen Kammer- 
gefälle und dinglichen Forderungen nicht in Abrede gestellt wird, erequiren 
zu lassen, d. h. an die Zahlung bezüglich Ablieferung durch den Diener der 
Rezeptur-Behörde selbst, oder durch den zu beauftragenden Diener des nach- 
sten Justiz-Amtes mit der im I. 162 Nr. 10 des Sportelgesetzes vom 1. De- 
zember 1840 festgestellten Erinnerungsgebühr einmal, nöthigen Falles auch 
zweimal, erinnern zu lassen. 
2. 
Bei betagten Forderungen erfolgt diese Exequirung ohne Weiteres nach 
Ablauf des Erfüllungs-Termines, bei solchen betagten Forderungen aber, die 
einen bestimmten Leistungs-Termin nicht haben, nach Statt gefundener frucht- 
loser Aufforderung zur Erfüllung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.