Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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druͤcklich und unter Anfuͤhrung des Grundes die Untheilbarkeit der so wieder 
zusammengebrachten Grundstuͤcke anzumerken. 
Sollte dennoch die Wiederzerschlagung eines solchen Grundstuͤcks gewuͤnscht 
werden, so ist dazu die hoͤchste Genehmigung Sr. Koͤniglichen Hoheit, des 
Großherzogs, als des Grundherrn, erforderlich, welche jedoch nur in außer- 
ordentlichen Fällen ertheilt werden wird, und auch dann nur gegen Nachzah- 
lung des bei der frühern Wiedervereinigung nicht erhobenen Lehngeldes Statt 
haben kann. 
3. 
Auf diejenigen Grundstücke, welche gesetzlich unter 1/4 Acker getheilt wer- 
den dürfen, wie Gärten, Krautländer und Grasflecke — unter welchen letzte- 
ren jedoch Wiesen nicht zu verstehen sind — erstreckt sich die Begünstigung 
der Lehngelderbefreiung, wie sie zum Besten der Landwirthschaft in den in un- 
seren oben gedachten Bekanntmachungen bezeichneten Fällen ausnahmsweise ein- 
tritt, überall nicht. 
Sämmtliche Justiz-Unterbehörden und Rentämter des Großherzogthumes 
haben sich hiernach zu achten. 
Weimar den 21. September 1841. 
Großherzoglich Söchsische Kammer. 
Hercher. 
II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
bringen wir die unter A, B und C angehängten Formulare nebst folgenden 
naheren Bestimmungen, die Heimathsscheine betreffend, zur öffentlichen Kennt- 
niß, mit der Anweisung an die betroffenen Behörden, sich allenthalben genau 
danach zu achten: 
1) in der Regel sind die Heimathsscheine nur auf die Dauer von 3 bis 
5 Jahren auszustellen. In besonderen Fällen aber kann die Ausstellung 
ausnahmsweise auf längere Zeit, z. B. auf die Dauer einer übernom- 
menen Pachtung, geschehen. 
Ein abgelaufener Heimathsschein kann, wenn kein Bedenken entgegen 
steht, verlängert werden. 
2) von dem Tage an, mit welchem die Gültigkeit eines Heimathsscheins 
für erloschen zu achten ist, tritt, hinsichtlich des Inhabers desselben 
lediglich die durch jenen aufgehobene Wirksamkeit der Bestimmungen 
der Landesgesetze, bezüglich der Staatsverträge, über die Heimathsver=
	        
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