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Die Gültigkeit dieses Heimathsscheins erlischt:
1) durch den Ablauf von Jahren;
2) durch die aus drückliche Aufnahme der Inhaberin in einen andern
Heimathsbezirk des Inlandes, oder in den uUnterthansverband eines
andern Staates;
3) durch die Verehelichung derselben mit einem hier nicht Heimathsberechtigten.
(Ort und Zeit der Ausstellung.)
(Siegel und Unterschrift.)
Anumerkung. Die auf einen kandgemeinde= oder Ritterguts = Heimathstezirk
ausgestellten Heimathsscheine müssen wenigstens von zwei Mitgliedern des Orts-
vorstandes, bezüglich vom Rittergutsbesitzer, unterzeichnet und von der Orts-
Polizeibehörde beglaubigt seyn; weshalb denn auch die Zeit ihrer Gültigkeit
erst vom Tage der erfolgten Ortspolizeilichen Beglaubigung an zu laufen beginnt,
während die von Stadträthen des Großherzogthumes ausgestellten Heimathescheine,
welche einer weitern Beglaubigung nicht bedürfen, schon vom Tage ihrer Aus-
stellung an gültig sind.
III. Durch den Schlußsatz im §. 9 des Nachtrags vom 20. April
1839 zu der Gesindeordnung vom 18. Juni 1828 ist für Auslander, welche
im Großherzogthume Gesindedienste suchen, der Gebrauch ausländischer Dienst-
bücher nicht ausgeschlossen. Da nun aber diejenigen Erfordernisse, welche nach
den vorhergehenden Sätzen jenes Paragraphen jedes Dienstbuch enthalten muß,
wenn auf dessen Grunde ein gültiger Dienstvertrag verabredet, oder ein Dienst-
bote länger als 14 Tage in Dienst genommen werden soll, bei ausländischen
Dienstbüchern nicht leicht insgesammt vorhanden seyn können (wie namentlich
der Auszug aus den diesseitigen Gesinde-Verordnungen): so sind von mehren
Seiten Zweifel darüber erhoben worden, ob nicht bei den von ausländischen
Behörden ausgestellten Dienstbüchern über den Mangel einzelner weniger wesent-
licher Erfordernisse hinausgegangen werden dürfes
Zur Beseitigung solcher Zweifel machen wir, nach eingeholter höchster
Instruktion, hiermit zur Nachachtung bekannt, daß im Auslande ausgestellte
Gesinde-Dienstbücher nur dann im Großherzogthume zum Abschluß von Dienst-
verträgen gültig gebraucht werden können, wenn sie allen Erfordernissen, wie
sie im §. 9 des Gesetznachtrags vom 20. April 1839 unter u bis 8 ver-
zeichnet sind, vollständig entsprechen.
Weimar den 14. Oktober 1841.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.