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. 9.
Die Bestimmungen des Gesetzes wegen Untersachung und Bestrafung der
Zollvergehen vom 1. Mai 1838 finden gleichmäßig auch auf die Zuwiderhand-
lungen gegen die hier in Bezug auf die Uebergangsabgaben ertheilten Vor-
schriften Anwendung, soweit sie ihrer Natur nach auf die getroffenen Grenz-
Joll-Einrichtungen sich nicht ausschlüssig beziehen.
Verzeichniß der Uebergangsabgaben,
welche vom 1. Januar 1842 an zu erheben sind.
1) vom Wein für den Zentner Preußisch
1028,964 Follzentner ... —Thlt.25Sgr -:1Fl.27er.
2) vom Traubenmost „ ..— --.-1-10-
s)vother.. —- Hi «—-26I-
4) vom Branntwein für die Ohm Preußisch
bei 50% Alkohol nach Tralles 6 — — 10-30
5) von Tabaks- Blättern und Frbrikaten
für den Zentner Preußisch —. 20 — 1 10
Wumerkung. Was die Uebergangsabgabe vom Branntwein betrifft, so unterliegen
derselben auch alle andere alkoholhaltige Fabrikate, als Rum, Liqueurs u. s. w.
— Durch die Bestimmung: „bei 50 Prozent Alkoholstärke nach Tralles“ ist nur
das Verhältniß festgestellt worden, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß von
stärkerem oder schwächerem Branntwein bezüglich mehr oder weniger entrichtet wer-
den muß, als der Tarif-Saß ergiebt.
So geschehen und gegeben Weimar den 1. Dezember 1841.
2 Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer.
Gese 6,
die Erhebung von Uebergangsabgaben
betreffend.