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Ministerial-Bekaununtmachungen.
I. Daß sich die Kurfürstlich Hessische Staatsregierung der zwischen
Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine br-
stehenden Uebereinkunft wegen gleichmaßiger Besteuerung des Wein= und Tabak-
Baues und des gegenseitigen freien Verkehrs mit Wein und Tabak (Vertrag
zwischen Preußen, Sachsen und den Thüringischen Vereinsstaaten wegen gleicher
Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 8. Mai d. J., Seite 201 des Regierungs-
Blattes von diesem Jahre) auch ihrer Seits angeschlossen hat, wird hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 19. November 1841.
Großherzoglich Sächfssches Winisterium der
auswärtigen T# gelegenheiten.
C. W. Freiherr von Fritsch.
II. Nach einer unter den dem Thüringischen Zoll= und Handels-Ver-
eine angehörigen Staaten getroffenen Vereinigung wird hierdurch in Bezug auf
den Verkehr mit Spielkarten — vorbehaältlich überall der Vorschriften des
Gesetzes über das Spielkarten-Monopol im Großherzogthume vom 2. Januar
1884 und der nachträglichen Verordnung dazu vom 20. November 1840 —
in weiterer Ausführung der Bestimmungen §I§. 8 und 10 des Zollgesetzes vom
1. Mai 1838 hierdurch festgesetzt:
1.
Die Versendung von Spielkarten in andere Vereinsstaaten, in welchen
deren Einfuhr erlaubt ist, darf, auch wenn dabei keine Durchfuhr durch ein
Vereinöland eintritt, wo ein Spielkarten-Monopol besteht, nur mit Begleit-
schein geschehen.
2.
Bei ohne betrügerische Absicht erfolgten Verletzungen des Verschlusses an
amtlich abgefertigten Spielkarten tritt, bei Unanwendbarkeit der im Zoll-
Strafgesetze vom 1. Mai 1838, 5. 16, vorgeschriebenen Strafe, eine Ord-
nungsstrafe von 1 bis 10 Thaler — F. 17 jenes Gesetzes — ein.
3.
Bei stattfindenden Spielkarten-Versendungen hat auch der jedeömalige
Waarenführer, sofern er nicht schon unter gesetzlicher Kautions-Leistung Be-