Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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gleitschein-Ertrahent ist, durch Mitunterschrift des Begleitscheins sich den ge- 
setzlichen Strafen für den Fall einer hinsichtlich des von ihm übernommenen 
Waaren-Transports vorkommenden Ordnungswidrigkeit zu unterwerfen. 
Weimar den 22. November 1841. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freih. von Gersdorff. 
Bekanutmachungen. 
I. Da bei Gerichtsstellen in den vormals Königlich Sachsischen Gebiets- 
theilen die s. g. Handelsbücher oder Handels-Protokolle zugleich die Stelle 
der Konsens-Bücher oder Konsens-Protokolle, auch da wo letztere im Uebrigen 
abgesondert geführt worden sind, insoweit vertreten haben, als die nach der 
Vorschrift im §. 7 ad Tit. XILII der Erladut. Prozeß-Ordnung erforderliche 
Eintragung vorbehaltener Hypotheken nur in den Handelsbüchern oder 
Handels-Protokollen bei Bestätigung der Veräußerung geschehen ist: so erin- 
nern wir die betroffenen Gerichtsstellen daran, nicht nur überhaupt bei jeder 
vorkommenden Uebereignung oder Verpfändung von Immobilien, sondern ins- 
besondere auch — mit Beziehung auf die bevorstehende Herstellung von Real- 
Hypothekenbüchern — bei Anlegung eines jeden Foliums in solchen dergleichen 
reservirte und in den Handelsbüchern oder Protokollen bemerkte Hypotheken 
gebührend zu berücksichtigen, bezüglich nach Vorschrift des §. 362 des Pfand- 
gesetzes (§. 86 der Ausführungsverordnung) auf das anzulegende Real-Folium 
mit überzutragen. 
Weimar den 15. Oktober 1841. 
Großherzoglich Söächßsche Lanudesregierung. 
von Müller. 
II. In dem, unserer Bekanntmachung vom 14. d. M. mit angehängten 
Heimathsschein- Formular B (S. 224 des Regierungs-BlatteS von diesem 
Jahre) müssen die, aus Versehen stehen gebliebenen, eine Wiederholung ent- 
haltenden, Schlußworte des Satzes 3 (S. 225) „oder in ein wirkliches Kom- 
munal-Amt in einem andern Staate“ wegfallen. 
Weimar den 23. Oktober 1841. 
— Saͤch sische Dandes- Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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