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III. Mit hoͤchster Genehmigung wird die Bekanntmachung vom 27.
Februar v. J. (Regierungs-Blatt vom Jahre 1840 Seite 74) wegen der
aus der Landes-Brandversicherungs-Kasse zu leistenden Tronsport-Kosten-
Vergütung bei dem Ausfahren der Wasserzubringer dahin vervollständigt, daß
eine solche Vergütung nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn
vom Stations-Orte aus neben dem Zubringer noch eine oder mehre besondere
Spritzen an den Brandort gefahren und nach obrigk eitlicher Bescheini-
gung auch wirklich am letztern Orte angekommen und zur Hülfs-
leistung dargeboten worden sind.
Ferner soll, höchster Anordnung zufolge, in Bezug auf die Bestimmung
unter Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 6. August v. J. (Regierungs-Blatt
v. J. 1840 Seite 155) zur Unterhaltung derjenigen Zubringer, welche bloß
zum Gebrauche am Stations-Orte selbst, nicht auch zum Verfahren an an-
dere Orte bestimmt sind, ein Zuschuß aus der Brand-Versicherungskasse künf-
tig nicht geleistet werden.
Die betheiligten Stadträthe und Ortsvorstände haben hiernach bei Auf-
stellung der jährlichen Berechnungen über die aus der Brand-Versicherungskasse
an ihre Kommun-Kassen zu erstattenden Transport= und Unterhaltungs-Kosten
für die zum Verfahren an andere Orte bestimmten Wasserzubringer das Er-
forderliche wahrzunehmen.
Weimar den 6. November 1841.
Großherzoglich Sächüssche Landes-Oirektion.
F. von Schwendler.