236
Sta tu t
einer allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der
Schullehrer im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach.
Erster Acbschnitt.
Von der Errichtung und dem Umfange der Anstalt.
g. 1.
Die Schullehrerwitwen-Fisken, welche bisher für den Weimarischen Kreis
und den Neustädtischen Kreis in Weimar und für den Eisenachischen Kreis in
Eiscnach bestanden haben, sammt dem sammtlichen Vermögen der beiden Fisken
werden vom 1. Januar 1842 an zu einer gemeinschaftlichen Anstalt vereiniget,
welche unter der Benennung:
allgemeine Pensions-Anstalt für die Witwen und
Waisen der Schullehrer im Großherzogthume Sachsen
Weimar-Eisenach
in Wirksamkeit tritt, dergestalt, daß von jenem Zeitpunkte an die Verbind-
lichkeiten und Rechte der bisherigen Mitglieder der vereinigten Anstalten auf
gleichen Fuß gestellt und den hinterlassenen Witwen und Weisen derselben
überall durchaus gleiche Ansprüche auf Unterstützung zugesichert werden.
#. 2.
Zur Theilnahme sind sammtliche, an den evangelischen öffentlichen Stadt-
schulen und Landschulen im ganzen Umfange dec Großherzogthumes fest ange-
stellte Lehrer, sowohl die völligen Stelleninhaber als die bloßen Substituten, in-
gleichen diejenigen Kinderlehrer (Präzeptoren, Schulhalter), welche als Pa-
rochial-Schullehrer anzusehen sind, sowie ferner die Lehrer an den iöraelitischen
Schulen, welche in Folge ihrer biöherigen Theilnahme an der Eisenachischen
Schullehrer-Witwen= und Waisen-Pensions-Anstalt in den allgemeinen Verband
aufgenommen werden, unbedingt verpflichtet.
Ausgeschlossen bleiben von der Anstalt die Theilhaber an der landesherr-
lichen Staatsdiener-Witwen-Kasse und die Inhaber obgedachter Kinderlehrer-,
Schulhalter= oder Prczeptor-Stellen so lange, als deren Verwandlung in
ordentliche Schulstellen noch nicht erfolgt ist.