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Jedes Mitglied zahlt ferner
b) einen jahrlichen Beitrag von Einem Thaler funfzehen Groschen, wel-
cher in zwei Terminen, den 1. April und den 1. Oktober, je mit
Zweiundzwanzig Groschen sechs Pfennigen an die betreffenden Superin-
tendenturen abzuliefern und von diesen in das von jedem Mitgliede zu
baltende Quittungs--Buch zu gquittiren ist.
Von dem Superintendenten ist noch dafür zu sorgen, daß der
Gesammtbetrag in seiner Didzes vor Ablauf des Monats an die Kasse
mittelst Lieferscheins eingesendet und daß jede etwa rückständig bleibende
Zahlung von der zu erhebenden baaren Substantial-Besoldung des säu-
migen Schullehrers beigebracht werde.
8. 6.
Die uͤbrigen Einkuͤnfte bestehen:
1) in den Zinsen des Kapital-Vermoͤgens der vereinigten Anstalten,
2) in den landesherrlich bewilligten Zuschußsummen aus dem landstaͤndischen
Fonds für Kirchen und Schulen und aus dem Landschul-Fonds,
8) in den Dispensations-Geldern, welche den beiden Schullehrerwitwen-
Fisken schon bisher zugewiesen waren und künftig zugetheilt werden,
4) in den Strafgeldern wegen versaumter Schulen im Eisenachischen Kreise,
5) in dem Ertrage einer Becken-Kollekte am Erntefeste in demselben Kreise,
6) in dem Ertrage aus Schul-Vakanzen,
7) in jährlichen Beiträgen der evangelischen Kirchen zu # Prozent ihres
werbenden Vermögens,
8) in den herkömmlichen jährlichen Beiträgen der israelitischen Gemeinden
zu Aschenhausen, Gehaus, Geisa, Lengsfeld, Vacha und Völkershausen.
Dritter Abschnitt.
Von der Bestimmung und Verwendung der Einkünfte.
g. 7.
Die Einkünfte (s. 6) werden zunaͤchst zur Unterstuͤtzung der hinterbliebe-
nen Witwen und Waisen derjenigen Schullehrer verwendet, welche als Mit—-
glieder der Anstalt verstorben sind. Die Verbindlichkeit der Anstalt in dieser
Hinsicht besteht in der Gewähr
1) eines Kostenbeitrages zum Begraͤbnisse verstorbener Mitglieder,
2) einer jaͤhrlichen Pension an die dazu Berechtigten.