Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

g. 1. 
Alle in den Listen des Ober-Konsistoriums enthaltene Einzeichnungs- 
summen uͤber den Ertrag der Pfarrstellen (F. V des Statuts vom 1. August 
1828) sind künftig im Vierzehnthaler-Fuße zu verstehen und dem gemäß auch 
die an die Kasse des Pfarrwitwen-Fonds halbjährig zu bezahlenden Prozent= 
Abgaben — zum erstenmale am 1. April 1841 — zu entrichten. 
2 
##.2. 
Vom 1. Januar 1841 an sind die im §. IV des Statuts im Weimarischen 
Kurrent-Gelde bestimmten vier Thaler Antrittsgeld und Eintrittsgeld, so- 
wie die bei jeder Beförderung in einc eintraglichere Stelle zu bezahlenden 
zwei Thaler, lediglich im Vierzehnthaler-Fuße abzuführen. 
4 3. 
Die mit dem 1. April 1841 und spaͤter faͤllig werdenden Beitraͤge der 
Kirchen zu dem Stiftungs-Fonds (F. VII des Statuts) sind auf dem Grunde 
der nach dem Vierzehnthaler = Fuße zu bewirkenden Feststellung des wer- 
benden Vermögens zu berechnen. 
g. 4. 
Bei allen vom 1. Januar 1841 ab vorkommenden Stellen-Erledigungen 
ist das dem Witwen-Fiskus zu gewährende Sechstheil des ganzen Jahres- 
Ertrags (. VI des Statuts) nach den Einzeichnungssummen im Vierzehn- 
thaler-Fuße festzustellen. 
Alle vom 1. April 1841 ab n eintretende Ansprüche auf Sterbe- 
geld und Pension aus der Pfarrwitwen-Kasse find in den statutarisch fest- 
stehenden Summen und Quoten nach dem Vierzehnthaler-Fuße zu leisten. 
Dagegen sind alle bereits jetzt bestehende oder bis zum 1. April 1841 
durch den Tod eines Theilnehmers der Anstalt erst eintretende Ansprüche der 
in F. 5 gedachten Art nur nach den bisherigen Bestimmungen, also nach 
dem Werthe des bisherigen Weimarischen Kurrent-Geldes zu gewähren, wes- 
balb die zu leistenden Betrage der gesetzlichen Reduktion von der gedachten 
Währung auf den neuen Mönzfuß unterliegen. 
7. 
Ruͤcksichtlich der zur vormaligen Special-Witwenkasse zu Jena als Theil- 
nehmer gebörig gewesenen Geistlichen umd Schullehrer behält es bei den mit 
deoselben im Wege des Vertrags getroffenen Verabredungen, sowohl in Bezug 
auf die Beiträge zur Fiskus-Kasse, als auf die aus derselben zu zahlenden Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.