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g. 16.
Die Anspruͤche auf Pension, wenn dieselbe auch schon angefallen ist und
mit Ruͤcksicht auf die uͤbrigen statutmaͤßigen Bedingungen noch fortzuzahlen
waͤre, gehen verloren:
1) fuͤr die Witwe:
a) durch anderweite Verehelichung,
b) durch außereheliche Schwangerschaft;
2) für die Kinder:
a) durch Verehelichung,
b) durch Erlangung eines selbstständigen, den Lebensunterhalt gewähren-
den Erwerbes;
3) für die Witwe wie für jedes Kind durch Begehung eines Verbrechens,
welches mit Zuchthaus= oder Arbeitshaus -Strafe geahndet wird.
Verliert die Witwe in einem der unter 1 und 3 bezeichneten Fälle die
Pension, so geht letztere ebenso, wie im Falle des Ablebens der Witwe (§. 18),
auf die Pensionsberechtigten Kinder über.
Verliert ein Kind in einem der unter 2 und 8 bezeichneten Fällen die
Pension, so soll dieser Verlust eben so, wie im Falle des Ablebens und des
erfüllten achtzehnten Altersjahres eines Kindes, den übrigen Pensionsbercchtigten
Geschwistern und der Pensionsberechtigten Stiefmutter (S. 13 und I. 14,
und b) zu gut gehen.
Vierter hschnitt.
Von der Verwaltung der Anstalt.
ß. 117.
Die Oberaufsicht über die Anstalt führt das Großherzogliche Ober-Kon-
sistorium und zwar in der Art, daß jede der beiden Abtheilungen desselben
vorzugsweise die in ihren Wirkungskreiô fallenden Verwaltungsverhältnisse des
Fiskus leitet, deßhalb Verfügungen an das Direktorium erläßt und darüber
entscheidet.
In außergewöhnlichen, durch das gegenwärtige Statut nicht vorgesehenen
und auch nach anderen Landesgeseben und deren Analogie nicht zu entscheidenden
Fallen, ist von dem Großherzoglichen Ober-Konsistorium die höchste Ent-
schließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, einzuholen.