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thume und dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thuͤringischen Zoll-
und Handels Vereine verbundenen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der
freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems
errichteten Vereine bei, wie solcher auf dem Grunde der darüber abgeschlossenen
Verträge vom 22. März, 30. März und 11. Mai 1883, vom 12. Mai und
10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836 und vom 8. Mai 1841 besteht,
indem Hochstdieselben übrigens das Fürstenthum Blankenburg nebst dem Stifts-
amte Walkenried und das Amt Calvörde in Beziehung auf die Zollverwal-
tung und die indirekten Steuern, nach Maßgabe des hierüber abgeschlossenen
besondern Vertrages, in nähere Verbindung mit Preußen setzen.
In Folge dieses Beitritts wird das Herzogthum Braunschweig mit den
zu dem gedachten Vereine gehörigen Staaten, gegen Uebernahme gleicher Ver-
bindlichkeiten und Erlangung gleicher Rechte, wie diese, einen Gesammt-ZZoll-
und Handels-Verein bilden.
Der Inhalt der gedachten Verträge wird daher hier mit den für den
jetigen Beitritt des Herzogthums Braunschweig verabredeten besonderen Be-
stimmungen in Nachstehendem aufgenommen.
Artikel 2.
In diesen Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten ein-
begriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit
einem Theile desselben dem Zoll= und Handels-Systeme eines oder des an-
dern der kontrohirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer
auf den Beitrittverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten,
mit welchen sie jene Vertrage abgeschlossen haben.
Artikel 3.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen die-
jenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer
Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon jetzt zum Zollvereine
gehörigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksicht-
lich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Haupt-
lande gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Ein-
verständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.