Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Fabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett, ge- 
legt werden duͤrfen. Auch wird man sich 
b) soweit noͤthig, uͤber bestimmte Saͤtze verstaͤndigen, deren Betrag bei Ab- 
messung der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hier- 
nach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Be- 
handlung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines andern Vereins- 
staates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das 
inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert wer- 
den darf. In Gemaßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere 
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinslandische Erzeugniß nicht 
besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in 
welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem ver- 
einsländischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu 
erheben; 
diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-= 
Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung 
desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den, aus anderen 
Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in 
gleicher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe von den nach 
anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz 
oder theilweise zurückgeben lassenz 
c) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder 
Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den 
gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus an- 
deren Vereinsstaaten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staa- 
ten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten 
Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und be- 
ziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet 
worden. Treten spaterhin irgendwo Veränderungen in den für die in- 
neren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die 
betreffende Regierung den übrigen Vereinsregierungen davon Mittheilung 
machen und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, 
welche in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung von 
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