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den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben und bei der Ausfuhr der be-
steuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grund-
scbben entsprechend bemessen seyen;
d) soweit zwischen mehrern, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Ver-
einigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten
in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch
von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins-
ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes
Statt finden, insofern solche nichr, nach besonderen Vereinbarungen, entweder
durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen oder im Lande der
Versendung für Rechnung des Abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen
die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie
die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den andern einzuhaltenden
Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig be-
schränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei
dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung
des letztern, getroffen werden.
5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor-
porationen, sey es durch Zuschläge zu den Staatösteuern oder für sich beste-
hend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind,
nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und
es sollen dabei die vorstehend unter II 2 b gegebene Bestimmung und der
unter II 3 ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleich-
mäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso, wie
bei den Staatssteuern, in Anwendung kommen.
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen überall nicht erhoben werden.
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig,
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch
gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge ein-
tretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen
über neu einzuführende Steuern,
hinsichtlich der Kommunal= k. Abgaben aber darüber, in welchen Or-
ten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegen-
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