Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin 
richten, auch fuͤr das Maß= und Gewichts-System ihrer Länder im Allgemei- 
nen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Ueberein- 
stimmung herbeizuführen. 
Artikel 14. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von 
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener 
Kongresse oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegensei- 
tig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes 
verabredet wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe sei- 
ner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen 
in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereins- 
staaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte 
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sol- 
len auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und 
deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. 
Artikel 15. 
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in 
Vollzug gesetzt wird, sollen im Herzogthume Braunschweig, wie bereits in den 
übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch be- 
stehenden Stapel= und umschlags-Rechte aufhören, und Niemand soll zur An- 
haltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fäl- 
len, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiff- 
fahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 16. 
Kanal-, Schleußen-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage- 
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen er- 
hoben und in der Regel nicht, keinesfalls aber über den Betrag der gewöhn- 
lichen Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten hinaus erhöht, auch überall
	        
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