Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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4) Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle 
drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereins- 
gliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
5) Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich 
des Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt ob- 
walten, ist wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen 
ein besonderes Abkommen getroffen. 
Artikel 22. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche 
nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatökasse der- 
jenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maß- 
gaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es 
bei den darüber zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits bestehenden 
Verabredungen. 
Artikel 23. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen 
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere Zollbe- 
günstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabatt-Privilegien, da, wo sie 
dermalen in den Vereinêstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr 
unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher be- 
günstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, 
thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, 
neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 24. 
Von der tarifmáßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche 
für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhauser, oder für 
die bei ihren Hôfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftstrager u. 
s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt 
haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfahig sind Entschädigungen, welche in einem 
oder dem andern Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an 
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für 
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
	        
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