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Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde
auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen.
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Frei-
registern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt,
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der
demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die
Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 25.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der
kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen wer-
den periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt
werden.
Artikel 26.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-
Stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffe-
nen besondern Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet,
besetzt und instruirt werden sollen, bleibt der Herzoglich Braunschweigschen
Regierung, wie sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins, innerhalb ihres Ge-
bietes überlassen.
Artikel 27.
Nicht minder wird auch im Herzogthume Braunschweig die Leitung des
Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die Vollziehung der gemein-
schaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer Zoll-Direktion übertragen, welche dem
Staats-Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die
Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt der Herzoglich Braunschweigschen
Regierung überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er
nicht schon durch gegenwärtigen Vevtrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze
bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet
werden.
Artikel 28.
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Viertel-
jahres aufzustellenden Quartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und Bü-
cher-Schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die bezüglich im Laufe des
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