Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrech- 
nung kommen, welcher dem Verhaltnisse ihrer Geschäfte für den Zoll- 
dienst zu ihren Amtsgeschadften überhaupt entspricht; 
man wird sich mit der Herzoglich Braunschweigschen Regierung über 
allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungöverhältnisse der Be- 
amten bei den Zollerhebungs= und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den 
Zoll-Direktionen, auch in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig 
in moglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
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Artikel 30. 
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den 
Haupt-Zollämtern anderer Vereinsstaaten, sowohl an den Grenzen, als im 
Innern (Haupt-Steuerämter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche 
von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Ab- 
fertigungs-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen und auf 
Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger 
Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob 
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
Artikel 31. 
Der Herzoglich Braunschweigschen Regierung steht das Recht zu, an die 
Zoll-Direktionen der anderen Vereinsstaaten, wie umgekehrt den letzteren an 
die Herzoglich Braunschweigsche Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzu- 
ordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich 
auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, 
vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten 
wird, übereinstimmend mit demjenigen, welches für die Abgeordneten bei den 
Zoll-Direktionen der anderen Vereinöglieder bereits besteht, durch eine beson- 
dere Instruktion näher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschränkte 
Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, 
in Bezug auf alle Gegenstande der gemeinschaftlichen Zollverwaltung und die 
Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber 
verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht 
minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Meimungs- 
verschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse ver- 
bündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
	        
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