Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Artikel 88. 
uch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa- 
ten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweite- 
rung zu verschaffen. 
Artikel 39. 
Alles was sich auf die Detail = Ausführung der in dem gegenwärtigen 
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch 
gemeinschaftliche Kommissare vorbereitet werden. 
Artikel 40. 
Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Januar 
1842 in Ausfuͤhrung gebracht werden soll, wird vorlaͤufig auf zwoͤlf Jahre, 
also bis zum letzten Dezember 1858 festgesetzt. Wird derselbe während dieser 
Zeit und spatestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll 
er auf weitere 12 Jahre und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlängert 
angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile 
vorgelegt und. die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spatestens binnen 
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 19. Oktober 1841. 
(gez.) Franz August Eichmann. August Philipp Christian Theodor 
von Amsberg. 
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(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. Otto Wilhelm Carl von Roeder. 
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