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waͤhrend des Monates April dieses Jahres
in Summen von vollen Thalern bei den nachbenannten Kassen gegen inlän-
disches oder demselben gleichgestelltes Courant des Vierzehnthaler-Fußes und
mit dem gesetzlichen Aufgelde von 23 Prozent oder 10 Pfennigen auf den
Thaler umgewechselt werden.
g. 2.
Es sind zu diesem Geschaͤfte unter der Aufsicht und Leitung Unseres
Landschafts-Kollegiums beauftragt:
die Kreissteuer-Einnahmen zu Weimar, zu Eisenach und zu Neustadt a- O.
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Vom 1. Mai dieses Jahres an sind die nicht zur Umwechselung gebrach-
ten inländischen Eindrittel= und Einsechstel-Thaler-Stücke des Zwanziggulden-
Fußes auf den Nennwerth im Vierzehnthaler-Fuße herabgesetzt und dürfen sowohl
bei Unseren Kassen als im Privat-Verkehre nur noch zu diesem Werthe, mithin
die Eindrittel-Stücke (halbe Gulden) zu 10 Groschen,
die Einsechstel-Stücke (Viergroschen -Stücke) zu 5 Groschen,
als Zahlmittel gebraucht werden.
. 4.
Schon von jetzt an sollen diese Konventions-Eindrittel= und Einsechstel-
Thaler-Stuͤcke inlaͤndischer Praͤgung von keiner Unserer Kassen weiter ausgege-
ben, sondern es sollen dieselben zum Einschmelzen zurückbehalten werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, wodurch vom 1. Mai dieses Jahres
an die Bestimmungen am Schlusse des §. 8 des Gesetzes vom 27. Oktober
1840 über die Münzverfassung des Großherzogthumes (Reg. Blatt v. J. 1840
S. 192) abgeändert werden, hbchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 8. Januar 1841.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Gesetz
über die Einziehung der inländischen Kon-
ventions-Eindrittel- und Einsechstel-
Thaler-Stücke.