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hiermit
zur oͤffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglichen
Behoͤrden und Unterthanen gebracht.
J.
Weimar den 5. Maͤrz 1841.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
C. W. Freih. von Fritsch.
Bekanntmachungen.
Sämmtliche Justiz-Unterbehörden im Bereiche der unterzeichneten Lan-
desregierung werden hierdurch angewiesen:
1) die im Artikel 8 des Strafgesebbuches unter Ziffer 1, 2, 3 und im
2)
Artikel 12 daselbst unter Ziffer 1, 2 gedachten Schärfungen solcher
Zuchthaus-, Strafarbeitöhaus= und Gefängniß-Strafen, welche auf
dem Grunde des Strafgesetzbuches selbst erkannt worden sind, sofern nicht
im Straferkenntnisse die Art und Weise der Vollziehung vorgeschrieben
ist, in der durch den angezogenen Artikel 8 vorgezeichneten Maße zu
vollstrecken, so daß mithin für die ganze Dauer des im Erkenntnisse
ausgedrückten Zeitraumes der erkannte Dunkel-Arrest ununterbrochen,
hartes Lager und Entziehung warmer Kost hingegen zwei Tage hinter-
einander ununterbrochen, unter Wegfall der Schärfung an jedem dritten
Tage, verbüßt werden müssenz;
der vorstehend unter 1 ertheilten Vorschrift auch bei Vollziehung der
auf dem Grunde des Abschnitts II des Gesebes zum Schutbze der Hol-
zungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten vom 10. November
1840 erkannten Freiheitsstrafen, sowie der nach §. 29 lit. b, c und
g. 82 desselben Gesetzes erkannten Schaͤrfungen nachzugehen, jedoch
mit dem Unterschiede, daß den hiernach zu Freiheitsstrafen Verurtheil-
ten wegen der im §. 32 enthaltenen Vorschrift, unter der ebendaselbst
ausgedrückten Voraussetzung, die warme Kost, wenn nichts Anderes an-
geordnet worden, jedenfalls, jedoch nicht über drei Monate lang und
immer nur zwei Tage hintereinander ununterbrochen zu entziehen, der
Dunkel-Arrest hingegen ebenfalls nur zwei Tage hintereinander unun-
terbrochen zu vollziehen ist.
Weimar den 5. April 1841.
Großherzoglich Sächßsche Laudesregierung.
von Müller.