Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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hiermit 
zur oͤffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglichen 
Behoͤrden und Unterthanen gebracht. 
J. 
Weimar den 5. Maͤrz 1841. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
Bekanntmachungen. 
Sämmtliche Justiz-Unterbehörden im Bereiche der unterzeichneten Lan- 
desregierung werden hierdurch angewiesen: 
1) die im Artikel 8 des Strafgesebbuches unter Ziffer 1, 2, 3 und im 
2) 
Artikel 12 daselbst unter Ziffer 1, 2 gedachten Schärfungen solcher 
Zuchthaus-, Strafarbeitöhaus= und Gefängniß-Strafen, welche auf 
dem Grunde des Strafgesetzbuches selbst erkannt worden sind, sofern nicht 
im Straferkenntnisse die Art und Weise der Vollziehung vorgeschrieben 
ist, in der durch den angezogenen Artikel 8 vorgezeichneten Maße zu 
vollstrecken, so daß mithin für die ganze Dauer des im Erkenntnisse 
ausgedrückten Zeitraumes der erkannte Dunkel-Arrest ununterbrochen, 
hartes Lager und Entziehung warmer Kost hingegen zwei Tage hinter- 
einander ununterbrochen, unter Wegfall der Schärfung an jedem dritten 
Tage, verbüßt werden müssenz; 
der vorstehend unter 1 ertheilten Vorschrift auch bei Vollziehung der 
auf dem Grunde des Abschnitts II des Gesebes zum Schutbze der Hol- 
zungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten vom 10. November 
1840 erkannten Freiheitsstrafen, sowie der nach §. 29 lit. b, c und 
g. 82 desselben Gesetzes erkannten Schaͤrfungen nachzugehen, jedoch 
mit dem Unterschiede, daß den hiernach zu Freiheitsstrafen Verurtheil- 
ten wegen der im §. 32 enthaltenen Vorschrift, unter der ebendaselbst 
ausgedrückten Voraussetzung, die warme Kost, wenn nichts Anderes an- 
geordnet worden, jedenfalls, jedoch nicht über drei Monate lang und 
immer nur zwei Tage hintereinander ununterbrochen zu entziehen, der 
Dunkel-Arrest hingegen ebenfalls nur zwei Tage hintereinander unun- 
terbrochen zu vollziehen ist. 
Weimar den 5. April 1841. 
Großherzoglich Sächßsche Laudesregierung. 
von Müller.
	        
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