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II. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, wenn ge—
gen den Inhaber eines vom Staate verlichenen Stipendiums oder Freitisches
auf der Landes-Universität Jena, in Folge eines Disciplinar-Vergehens, vier-
zehentägiger oder längerer gescharfter Carcer-Arrest erkannt und in Vollzug
gesetzt worden ist, diese Strafe zugleich den Verlust des Stipendiums oder
der Speisestelle nach sich zieht, indem Se. Königl. Hoheit, der Großherzog,
von denjenigen Jünglingen, welche bei ihren Studien durch Wohlthaten des
Staates unterstützt werden, noch aus besonderen Gründen die gewissenhafteste
Befolgung gesetzlicher Bestimmungen erwarten und verkangen.
Weimar den 22. Februar 1841.
Großherzoglich Sächfisches Ober-Konßstorium.
Percer.
IIII Mit Rücksicht auf das in dem §. 76 der Landgemeinde-Orbnung
vom 2. Februar 1840 vorgeschriebene Verfahren bei Prüfung und Justifika-
tion der Gemeinderechnungen, durch welches die nach §. 7 des Patenks vom
27. September 1817 über die Funktionen der Landräthe biöher dabei Statt
gefundene landräthliche Mitwirkung in ihrer zeitherigen Ausdehnung für die
Zukunft ausgeschlossen ist, ertheilen wir den Ortsobrigkeiten des Großherzog-
thumes hiermit die Anweisung:
die tabellartschen Uebersichten des Rechnungowesens der unter ihrer Auf-
sicht und Leitung stehenden Landgemeinden, welche bisheriger Vorschrift
gemäß an die Bezirkslandräthe einzuschicken waren, künftig — und zwar
die Uebersichten von den Gemeinderechnungen auf das Jahr 1840
spätestens bis zum 1. Oktober dieses Jahres — unmmittelbar an und
einzusenden.
Weimar den 13. März 1841.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
IV. Auf höchsten Befehl wird hierdurch angeordnet, daß bei vorkom-
menden Kontraventionen wider §. 1 der Postordnung vom 26. November 1819
die vorgefundenen postpflichtigen Gegenstände ohne Ausnahme bei dem Un-
kisuchungsgerichte in Verwahrung genommen und nur erst, wenn dieselben zum
Zwecke der Untersuchung nicht weiter nöthig sind, nach dem zu erwarten-