Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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II. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, wenn ge— 
gen den Inhaber eines vom Staate verlichenen Stipendiums oder Freitisches 
auf der Landes-Universität Jena, in Folge eines Disciplinar-Vergehens, vier- 
zehentägiger oder längerer gescharfter Carcer-Arrest erkannt und in Vollzug 
gesetzt worden ist, diese Strafe zugleich den Verlust des Stipendiums oder 
der Speisestelle nach sich zieht, indem Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, 
von denjenigen Jünglingen, welche bei ihren Studien durch Wohlthaten des 
Staates unterstützt werden, noch aus besonderen Gründen die gewissenhafteste 
Befolgung gesetzlicher Bestimmungen erwarten und verkangen. 
Weimar den 22. Februar 1841. 
Großherzoglich Sächfisches Ober-Konßstorium. 
Percer. 
IIII Mit Rücksicht auf das in dem §. 76 der Landgemeinde-Orbnung 
vom 2. Februar 1840 vorgeschriebene Verfahren bei Prüfung und Justifika- 
tion der Gemeinderechnungen, durch welches die nach §. 7 des Patenks vom 
27. September 1817 über die Funktionen der Landräthe biöher dabei Statt 
gefundene landräthliche Mitwirkung in ihrer zeitherigen Ausdehnung für die 
Zukunft ausgeschlossen ist, ertheilen wir den Ortsobrigkeiten des Großherzog- 
thumes hiermit die Anweisung: 
die tabellartschen Uebersichten des Rechnungowesens der unter ihrer Auf- 
sicht und Leitung stehenden Landgemeinden, welche bisheriger Vorschrift 
gemäß an die Bezirkslandräthe einzuschicken waren, künftig — und zwar 
die Uebersichten von den Gemeinderechnungen auf das Jahr 1840 
spätestens bis zum 1. Oktober dieses Jahres — unmmittelbar an und 
einzusenden. 
Weimar den 13. März 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
IV. Auf höchsten Befehl wird hierdurch angeordnet, daß bei vorkom- 
menden Kontraventionen wider §. 1 der Postordnung vom 26. November 1819 
die vorgefundenen postpflichtigen Gegenstände ohne Ausnahme bei dem Un- 
kisuchungsgerichte in Verwahrung genommen und nur erst, wenn dieselben zum 
Zwecke der Untersuchung nicht weiter nöthig sind, nach dem zu erwarten-
	        
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