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I. Zur Ausführung der transitorischen Bestimmungen.
1) Beka#n#n#tmachung des Mufeufs.
g. 1.
Der nach dem sechsten Abschnitte des Pfandgesetzes erforderliche Aufruf
stillschweigender und allgemeiner Pfandrechte und anderer Anspruͤche, welche
der Einzeichnung bedürfen (§.s. 369 folg. des Pfandgesetzes) wird von Unseren
Landesregierungen zu Weimar und zu Eisenach gemeinschaftlich erlassen werden.
Derselbe soll drei Mal rechtzeitig durch Abdruck in den amtlichen Nach-
richtsblättern der beiden Regierungsbezirke und in vier gelesenen inländischen
und auswärtigen Zeitungen und Anzeigen bekannt gemacht werden.
F. 2.
Außerdem soll derselbe von jeder Gerichtsstelle im Großherzogthume sofort
nach dem ersten Abdrucke und jedesfalls vor dem 1. Oktober 1841 am ge.
wöhnlichen Orte öffentlich angeschlagen und nach dem 1. Januar 1842 abge-
nommen werden, worüber jedes Gericht bei eigener Verantwortlichkeit glaub-
hafte Niederschreibungen aufzunehmen hat.
##.3.
Zu größerer Verbreitung der Kunde von diesem Aufrufe ist derselbe über-
dieß durch jede Gerichtsstelle allen Stadträthen und Schuldheißen ihres Be-
reiches mit der Aufforderung zeitig zuzufertigen, denselben durch Verlesung vor
versammelter Gemeinde oder sonst durch mündliche Mittheilung thunlichst zur
Kenntniß der Betheiligten zu bringen und über Befolgung dieser Aufforderung
der Gerichtsbehörde Anzeige zu machen.
Wo getheilte Gerichtsbarkeit Statt findet, liegt diese Zufertigung derje-
nigen Gerichtsstelle ob, welcher die Gerichtsbarkeit über die Gemeinde, als
solche, zusteht.
Die Wirksamkeit der Ediktalien hängt jedoch von der Ausführung dieser
Vorschriften und von deren Beweise nicht ab.
2) Aumeldung der dem Aufrufe unterliegenden Rechte.
g. 4.
Die Anmeldung der dem Aufrufe unterliegenden Rechte kann sowohl
muͤndlich als schriftlich geschehen.