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Muͤndliche Anmeldungen koͤnnen von jeder Gerichtsbehoͤrde auf zwei Tage
in jeder Woche beschraͤnkt werden, welche die Behörde in dem amtlichen Nach-
richtsblatte des Regierungsbezirkes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen hat.
Vormundschaftliche und andere öffentliche Behörden, welchen die Sorge
für solche Anmeldungen obliegt, haben, um eine zu große Häufung der Ge-
schafte bei ihnen und bei den Unterpfandsbehörden zu vermeiden, mit den zu
diesem Behufe erforderlichen Ermittelungen und Verfügungen alsbald den
Anfang zu machen.
3) Obliegenbeiten der Vormüönder und der Vormundschaftsbehörden.
*“.
Den Vormundschaftsbehörden liegt vor allen Dingen ob, für die
Sicherstellung der den Pflegebefohlenen am Vermögen der Vormünder zu-
stehenden Pfand= und Vorzugs-Rechte (§. 375 des Pfandgesetzes) zu sorgen.
*
Zu diesem Zwecke haben dieselben in jedem anhaängigen Vormundschafts-
falle das Vorzugsrecht, welches den Pflegebefohlenen künftig am Vermögen
der Vormünder und deren Erben gebührt (§. 375 des Pfandgesetzes), in
das für solche Privilegien anzulegende Register selbst vorzumerken (F. 14),
oder, wenn der Vormund seinen ordentlichen Gerichtsstand vor ihnen nicht hat,
letztern um Einzeichnung des Privilegiums, unter aktenmäßiger Angabe der Be-
stellung des Vormundes und der Namen der Pflegebefohlenen, zu requiriren.
S. 7.
Bestehen Ansprüche aus der vormundschaftlichen Verwaltung an entlas-
sene Vormünder, so hat der neue Vormund überdieß jene Ansprüche auch
zur Vormerkung der Hypothek auf die Immobilien des Schuldners bei dem Ge-
richte, unter welchem solche liegen, gehörig anzumelden (F. 375 des Pfandgesetzes).
Wenn dieses nicht etwa das Vormundschaftsgericht selbst ist, so hat letz-
teres zu jenem Behufe dem Vormunde den Grund und Betrag der Forderung,
sowie die Entlassung des vorigen und die Bestellung des neuen Vormundes
aktenmäßig zu beurkumden.
d. 8.
Es werden daher die Vormundschaftsbehoͤrden auch erwaͤgen, ob die
Verwaltung oder die Verhaͤltnisse einzelner Vormuͤnder etwa die Entlassung
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