Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

29 
5) Obliegenheiten der Lehenhöfe und der Eehenstuben. 
g. 18. 
Unsere Lehenhöfe und die unter Unserem Lehenhofe zu Weimar bestehenden 
After-Lehenstuben einiger Unserer Vasallen, naͤmlich: die Graͤflich Stollberg'- 
sche Lehenstube zu Weimar, die Gräflich Werthern'sche Lehenstube zu Groß- 
neuhausen und die Gräflich Solms-Wildenfels'sche Lehenstube zu Trünzig, 
werden die Einzeichnung der von ihnen abhängenden Lehen und der aus den 
Lehns-Akten hervorgehenden Rechte daran, soweit die Lehen auch ihrer 
Gerichtsbarkeit unterworfen sind, besorgen, oder die erforderlichen An- 
meldungen deßhalb bei dem zuständigen Gerichte aktenmäßig bewirken (K.S. 284 
— 291, 371 Nr. 3 des Pfandgesetzes). 
6) Verfahren der Unterpfandsbehörden Hlusichtlich der angemeldeten 
Hopotheken und anderen Re 
g. 14. 
Gesetzliche und ausdruͤckliche General-Hypotheken, welche im ordent- 
lichen persönlichen Gerichtsstande des Schuldners gehörig angemeldet wer- 
den (5. 374 des Pfandgesetzes), sind hier in das anzulegende Buch über die 
einfachen Privilegien (§.5. 76, 88 des Prioritäts-Gesetzes) vorzumerken. 
Wird aber eine solche General-Hypothek vom Schuldner selbst oder auf 
dem Grunde öffentlicher Akten und Urkunden angemeldet, aus welchen die Zu- 
stimmung oder die Verurtheilung des Schuldners zur Bestellung des Privilegiums 
(. 78 des Prioritatê-Gesetzes) vollständig hervorgeht: so ist das letztere als- 
bald wirklich einzutragen. 
Wird die Vernehmung des Schuldners über seine Zustimmung zur Be- 
stellung des Privilegiums beantragt: so ist nach Maßgabe der §.ö. 240 und 
241 des Pfandgesebes zu verfahren (§. 90 des Prioritäts-Gesetzes). 
Die Vormerkung oder Eintragung geschieht unter dem unbestimmten 
Datum: vor dem 1. Januar 1842, und diese Rechte behalten unterein- 
ander ihren frühern Rang (§. 381 des Pfandgesetzes), ohne Rücksicht auf 
die Reihenfolge ihrer Eintragung. 
Wenn der Schuldner nicht selbst an der Anmeldung Theil genommen 
hat, ist derselbe von der geschehenen Eintragung oder Vormerkung in Kennt- 
niß zu setzen, und sein Name ist in jedem Falle in das alphabetische Namens- 
verzeichniß zum Privilegien-Buche, mit Beziehung auf die einschlagende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.