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Damit für das vorgeschriebene Formular Gleichförmigkeit bei allen Be-
hörden erzielt werde, ist die Einrichtung getroffen, daß bei den Kanzleien Unserer
Landesregierungen ein hinreichender Vorrath von dem zu diesen Büchern be-
stimmten Papiere, mit den dem Formular entsprechenden Linien versehen,
vorhanden ist.
Die Behörden haben von denselben ihren Bedarf an Büchern und Re-
gistern, wie auch die Tekturen zu den Grund-Hypotheken= und Privilegien-
Akten, gegen Vergütung des Preises zu beziehen und durchaus keine andere
Bücher und Register, als die von dorther bezogenen, zu verwenden.-
g. 21.
Untergerichte haben fuͤr jede Ortschaft und fuͤr jede Flur, welche beson-
ders katastrirt ist, ein besonderes Hypotheken-Buch (F. 200 des Pfandgesetzes)
und für jeden einzelnen Heimathsbezirk ein besonderes Privilegien = Buch
zu führen.
Bei den Landesregierungen ist für die schriftsassigen Grundstücke eines
jeden Kreises ein besonderes Hypotheken-Buch, hingegen für alle Schriftsassen
eines Regierungsbezirkes nur ein einziges Privilegien-Buch zu halten.
g. 22.
Die Abtheilung eines Hypotheken= oder Privilegien -Buches (§. 21) in
mehre Bände bleibt dem Ermessen der Gerichte überlassen, jedoch soll, in der
Regel, ein einzelner Band nicht mehr als höchstens vierhundert Blätter enthalten.
§#.23.
Jeder Band des Hypotheken--Buches und des Privilegien-Buches ist dauer-
haft zu binden und erhaält ein besonderes Titelblatt, welches die Behörde,
und, bei der Abtheilung nach Ortschaften oder Bezirken, auch diese, sowie
die Nummer des Bandes bezeichnet.
Derselbe Titel muß auch auf den Rücken des Einbandes mit großen, wohl-
lesbaren Buchstaben gesetzt werden.
g. 21.
Der ganze Band, sowohl auf den beschriebenen als auf den leeren Blät-
tern, mit Einschluß des voran zu bindenden Titelblatts, wird sogleich
mit fortlaufenden arabischen Ziffern auf allen Seiten paginirt.