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Ist die ausfuͤhrliche Angabe des Letzten, z. B. bei Auszuͤgen, welche aus
vielen verschiedenen Leistungen bestehen, zu umständlich: so genügt eine Ver-
weisung deshalb auf das in den Akten befindliche Verzeichniß.
Vormerkung, Eintragung und Löschung von Pfandrechten.
A. 77.
Die Eintragung einer Hypothek soll, außer der voranzusebenden An-
gabe des Jahres, Monates und Tages, an welchem sie geschieht, enthalten
(K. 255 des Pfandgesetzes):
1) den Betrag der Forderung, deren Verzinslichkeit und den Zinsfuß;
2) den Vornamen und Zunamen, nach Befinden die Angabe des Standes
oder Gewerbes und den Wohnort des Gläubigers; der Angabe des
Wohnortes bedarf es jedoch nur dann, wenn der Glaubiger an einem
andern Orte als dem wohnt, für welchen das Hypotheken-Buch er-
richtet ist;
den Rechtstitel der Forderung; ist aber eine kürzliche Angabe des
Rechtstitels unthunlich, so genügt die bloße Verweisung deshalb auf die
Aktenz
4) etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Dauer oder der Wirksamkeit
des Pfandrechtes (§8. 113, 182 des Pfandgesetzes).
g. 75.
Die Summe der Forderung ist nicht nur mit Buchstaben auszuschreiben,
sondern überdieß auch mit Ziffern auszudrücken.
Zu dem Ende haben die Unterpfandsbehörden auf denjenigen Seiten des
Foliums, welche zu dieser Rubrik verwendet werden, neben der die Kolumne
der Anmerkungen einschließenden Linie, in einer Entfernung von drei Viertel
Zoll noch eine Linie nach der Lange des Bogens mit Bleifeder einzuziehen,
und zwischen diesen Linien die Summe in Ziffern einzutragen.
Ist die Summe in einer andern Währung als in dem Landesmünzfuße
ausgedrückt, so muß auch diese bemerkt werden.
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S#. 76.
Außerdem sind auch (F. 256 des Pfandgesetzes) etwaige Mitschuldner oder
Bürgen namentlich aufzuführen, und eben so ist ertheilten lehnherrlichen Kon-
senses und beigebrachter Einwilligung von Mitbelehnten, oder sonst Betheilig-