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1 80.
Kommt es in der Folge zur förmlichen Eintragung, so wird diese durch
Bemerkung in der Haupt-Kolumne unter neuer Nummer, jedoch ohne Ein-
rückung einer Zahl in der Kolumne der Summen, bewirkt, und in der Ko-
lumne der Anmerkungen auf die Nummer der Vormerkung verwiesen.
Es wird aber zugleich da / wo“ die Vormerkung geschehen ist, in der Ko-
lumne der Anmerkungen beigefügt: „Eingetragen s. unter 90r.. "
und wäre die Vormerkung für eine noch unbestimmte Summe geschehen, so
ist diese nun zugleich in der dafür bestimmten Spalte bei der Vormerkung
einzutragen.
g. 81.
Soll ein vorgemerktes oder eingetragenes Pfandrecht ganz gelöscht wer-
den: so ist dieses unter Angabe des Datums, des Grundes und der Akten-
Stelle in der dritten Spalte zu bemerken.
Geschieht die Löschung nur in Ansehung eines Theiles der Pfandschurd
oder eines Theiles des Pfand-Objektes: so ist dieselbe auf gleiche Weise in der
Haupt-Kolumne zu bemerken (§. 65), in der dritten Spalte aber auf die Nummer
der Eintragung oder Vormerkung zu verweisen und bei lebterer Nummer in der
dritten Spalte zu bemerken: „hiervon geloͤscht .. .. s. Nr. . ..“
Zugleich ist bei vollständiger Loͤschung die urspruͤngliche Einzeichnung
nebst der Summe zu unterliniiren.
Bei theilweiser Löschung ist die Summe zu unterstreichen und der Be-
trag des Restes dafür in die Spalte der Summen einzuzeichnen.
Uebertragung vorgemerkter oder eingetragentr Rechte.
g. 82.
Die Bemerkung der Cession, Vererbung oder sonstiger Uebertragung
eines vorgemerkten oder eingetragenen Rechtes (I§. 72 bis 88 des Pfandge-
setzes), ingleichen die Verpfändung oder Verkümmerung eines solchen
Rechtes (6. 84 des Pfandgesetzes), geschieht ebenfalls in der fortlaufenden
Reihe der Einzeichnungen in der zweiten Spalte dieser Rubrik.
Zugleich wird der Name des ursprünglichen Gläubigers, wenn derselbe
ganz abgeht, unterstrichen.
In die erste Spalte wird die fortlaufende Nummer der Einzeichnung und
in die letzte Spalte die Verweisung auf die Nummer gesebt, unter welcher