Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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das Recht vorgemerkt oder eingetragen ist, und eben so wird bei diesem selbst 
in der letzten Spalte auf die neue Nummer verwiesen. 
In die Kolumne der Summen wird dabei nie eine Zahl eingezeichnet. 
Erneuerung der Eintragung oder der Vormerkung von Hypotheken 
oder Eigenthums-Ansprüchen. 
g. 388. 
Eben so wird die Erneuerung der Eintragung oder Vormerkung einer 
Hypothek oder eines Eigenthumsanspruches auf weitere funfzig Jahre in der 
Reihe der Einzeichnungen dieser Rubrik bemerkt und in der letzten Spalte er- 
folgen die erforderlichen Hinweisungen und Herweisungen mit der Bemerkung 
bei der ersten Nummer, unter welcher das Recht eingetragen oder vorgemerkt ist. 
„Erneuert den .... s. Nr. ..“ 
So oft die Uebertragung eines solchen Rechtes im Hypotheken-Buche 
bemerkt wird, ist auch die Erneuerung deoselben auf weitere funfzig Jahre 
vom Tage jener Bemerkung an von selbst in lebzterer enthalten (ver- 
gleiche §. 830 des Pfandgesetzes) und es wird daher in jedem solchem Falle 
bei der Verweisung auf die Nummer, unter welcher die Bemerkung der Ueber- 
tragung sich befindet (§. 82), in der letzten Spalte beigesetzt: „cedirt und er- 
neuert den ... s. Nr. . . oder „verpfändet, und erneuert den 
s. Nr. ..“ 
Eine Summe wird in die dafuͤr bestimmte Spalte bei Erneuerungen nie- 
mals eingezeichnet. 
8. 84. 
Auch in der dritten Rubrik ist angemessener Raum fuͤr kuͤnftige Einzeich- 
nungen nach Verschiedenheit des Objektes und des wahrscheinlichen Beduͤrfnisses 
von einer Seite bis zu vier Seiten offen zu lassen, ehe zu einem neuen Folium 
uͤbergegangen wird. 
Unterschrift der Einzeichnungen. 
s. 85. 
Jede Einzeichnung in der zweiten Spalte (K. 65) und jede Löschung in der 
dritten Spalte (§. 81) des Hypotheken-Buches, mit alleiniger Ausnahme der 
Beschreibung des Objektes in der ersten Rubrik, muß neben der Unterschrift
	        
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