Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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. 178. 
Sind alle nothwendige Erörterungen beendigt und hat sich kein Bedenken 
gegen die Uebereignung überhaupt gezeigt: so ist nunmehr, je nach deren Er- 
gebnisse, die Uebereignungsurkunde mit oder ohne Vorbehalt der Rechte Dritter 
(SEs. 160 — 162), nach dem in der neunten Beilage beigefügten Muster aus- 
zufertigen und die Reinschrift derselben oder ein beglaubigter Auszug daraus 
(Gesetz vom 11. März 1839 ös. 3, 4) dem zum Abschreiben und Zuschreiben be- 
stellten Beamten vorzulegen, sodann aber, mit der Bemerkung über die ge- 
schehene Abschrift und Zuschrift versehen, dem Erwerbenden, gegen Entrichtung 
der Kosten (S. 181 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840), auszuhän- 
digen und, wie dieß geschehen, auf dem Konzepte zu bemerken. 
Bei Zerschlagung gebundener Güter und Abtrennung einzelner Grundstücke 
von denselben, sowie bei allen Natural-Theilungen ist die Urkunde zuvor auch 
der Steuer= Revisionsbehörde zur Berichtigung der Karten und der Grundbü- 
cher vorzulegen, welche auch dieses auf der uUrkunde und die erfolgte Bestäti- 
gung in ihren Akten zu bemerken hat. Ist es nach Beschaffenheit der Karte 
unthunlich, die neuen Theilungslinien in derselben nachzutragen, so dienen die 
bei der Steuer-Revision aufbewahrten Nachweisungen über solche Theilungen, 
Grundrisse und Flächenberechnungen (F. 164) einstweilen als Supplemente der 
Flurkarte, bis dereinst -bei Fertigung einer neuen Karte alle im Laufe der Zeit 
vorgekommene Theilungen und Flächenveränderungen darin aufgenommen wer- 
den können. 
#. 17 .— 
Bei Allodial-Grundstücken bedarf es, neben der im §. 1 des Gesetzes 
vom 20. April 1833 bestimmten gerichtlichen Uebereignung und Zuschreibung, 
und unbeschadet der Vorschrift im §. 180 über die Verbindlichkeit zur Anmel- 
dung bei der grundherrlichen Einnahmestelle, keiner Beleihung, da auch zur 
Begründung des Anspruchs auf Lehngelder-Entrichtung bei laudemial-pflichtigen 
Allodial-Grundstücken die gerichtliche Uebereignung derselben genügt (Verordnung 
vom 29. Januar 1839). , 
Die Beleihung soll daher auch bei den Lehenhoͤfen, soweit sie da bisher 
noch uͤblich war (Koͤnigl. Saͤchsisches Lehns-Mandat vom Jahre 1764, Tit. V, 
F. 4), in Ansehung wirklicher („unbeschadet der Erblichkeit“ verliehener) Allodien 
nicht weiter Statt finden. 
. 175. 
In Ansehung eigentlicher, von den Lehenhoͤfen zu Weimar und zu Eisenach 
oder von den After-Lehenstuben (F. 13) im Großherzogthume abhängiger Lehen
	        
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