Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Es kann jedoch in diesem Falle gegen den Inhalt solcher Urkunden nicht 
nur der etwaige Einwand, daß Karte oder Fundbuch verfaͤlscht oder urspruͤng- 
lich gegen den anerkannten Besitzstand falsch aufgenommen und gefertigt sey, 
sondern auch die Einrede wirksam ausgefuͤhrt werden, daß das Eigenthum 
an dem streitigen Uebermaße rechtmaͤßig, z. B. durch Ersitzung erworben 
worden sey. 
Hiermit haben Se. Königliche Hoheit für die Großherzoglichen Justiz- 
Behörden und die Großherzoglichen Vermessungsbehörden folgende Instruktion 
zu verbinden geruhet: 
1) bei Aufnahme einer Flur haben die Feldmesser in Ansehung der an der 
Grenze liegenden Grundstücke die Feldgeschwornen der benachbarten Flur 
und die Besitzer der angrenzenden Grundstücke zuzuziehen; 
2) grenzt die zu vermessende Flur an das Ausland, so sind bei Aufnahme 
der an der Grenze liegenden Grundstücke die zwischen dem Großherzog-= 
thume und dem benachbarten Staate etwa bestehenden Grenzverträge 
und anerkannten Grenzrisse unbedingt zum Grunde zu legenz 
3) grenzt die zu vermessende Flur an eine inländische Flur, welche schon 
vermessen und deren Flurkarte schon anerkannt oder für anerkannt ge- 
achtet worden ist, so sind die in letzterer verzeichneten Grenzlinien der 
an die zu vermessende Flur stoßenden Grundstücke unbedingt in die neue 
Karte aufzunehmen; 
4) wenn in einer vermessenen Flur schriftsassige Grundstücke sich befinden, 
so sind die Ediktal-Ladungen von den Oberbehörden zu erlassen und 
darin die Lokal-Gerichte zu der im §. 8 des Gesetzes vom 12. März 
1839 vorgeschriebenen Benachrichtigung auch in Ansehung der Besitzer 
schriftsassiger Güter, sowie zur Annahme und zur Erörterung der in 
Ansehung jener Grundstücke etwa vorkommenden Reklamationen zu be- 
auftragen; 
die nach §. 8 des Gesetzes vom 12. März 1839 von den unterbehör- 
den zu bewirkenden Aufforderungen sind auch in den an die vermessene 
Flur angrenzenden inländischen Gemeinden, bezüglich durch Ersuchen der 
denselben vorgesetzten Gerichtsbehörden, bekannt zu machen. 
Höchstem Befehle gemäß wird obige authentische Interpretation und diese 
Instruktion zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 23. Mai 1842. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
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