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Es kann jedoch in diesem Falle gegen den Inhalt solcher Urkunden nicht
nur der etwaige Einwand, daß Karte oder Fundbuch verfaͤlscht oder urspruͤng-
lich gegen den anerkannten Besitzstand falsch aufgenommen und gefertigt sey,
sondern auch die Einrede wirksam ausgefuͤhrt werden, daß das Eigenthum
an dem streitigen Uebermaße rechtmaͤßig, z. B. durch Ersitzung erworben
worden sey.
Hiermit haben Se. Königliche Hoheit für die Großherzoglichen Justiz-
Behörden und die Großherzoglichen Vermessungsbehörden folgende Instruktion
zu verbinden geruhet:
1) bei Aufnahme einer Flur haben die Feldmesser in Ansehung der an der
Grenze liegenden Grundstücke die Feldgeschwornen der benachbarten Flur
und die Besitzer der angrenzenden Grundstücke zuzuziehen;
2) grenzt die zu vermessende Flur an das Ausland, so sind bei Aufnahme
der an der Grenze liegenden Grundstücke die zwischen dem Großherzog-=
thume und dem benachbarten Staate etwa bestehenden Grenzverträge
und anerkannten Grenzrisse unbedingt zum Grunde zu legenz
3) grenzt die zu vermessende Flur an eine inländische Flur, welche schon
vermessen und deren Flurkarte schon anerkannt oder für anerkannt ge-
achtet worden ist, so sind die in letzterer verzeichneten Grenzlinien der
an die zu vermessende Flur stoßenden Grundstücke unbedingt in die neue
Karte aufzunehmen;
4) wenn in einer vermessenen Flur schriftsassige Grundstücke sich befinden,
so sind die Ediktal-Ladungen von den Oberbehörden zu erlassen und
darin die Lokal-Gerichte zu der im §. 8 des Gesetzes vom 12. März
1839 vorgeschriebenen Benachrichtigung auch in Ansehung der Besitzer
schriftsassiger Güter, sowie zur Annahme und zur Erörterung der in
Ansehung jener Grundstücke etwa vorkommenden Reklamationen zu be-
auftragen;
die nach §. 8 des Gesetzes vom 12. März 1839 von den unterbehör-
den zu bewirkenden Aufforderungen sind auch in den an die vermessene
Flur angrenzenden inländischen Gemeinden, bezüglich durch Ersuchen der
denselben vorgesetzten Gerichtsbehörden, bekannt zu machen.
Höchstem Befehle gemäß wird obige authentische Interpretation und diese
Instruktion zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 23. Mai 1842.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
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