Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Regierungs Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 22. Weimar 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Wir haben bei der bevorstehenden Vermahlung Unseres vielgeliebten 
Sohnes, des Erbgroßherzogs, Königliche Hoheit und Liebden folgende Begna- 
digung ungehorsamer Mililärpflichtigen beschlossen: 
1) die bis zum 31. Dezember 1808 gebornen Dienstpflichtigen, welche 
bisher ungehorsam ausgeblieben sind, wollen Wir mit der gesetzlichen 
Ungehorsamsstrafe verschonen lassen; es sollen ihnen daher Freischeine 
ausgefertigt werden; 
2) die vom 1. Januar 1809 bis zum 81. Dezember 1816 gebornen 
Dienstpflichtigen, welche bis hierher ungehorsam ausgeblieben sind, sol- 
len mit der im §. 40 des Gesetzes vom 24. Juni 1823 vorgeschriebe- 
nen Strafe der doppelten Dienstzeit im Aktiv-Bestande Unseres Militars 
verschont bleiben, wenn sie sich binnen Jahresfrist von heute an zur 
Antretung ihres Militärdienstes noch freiwillig stellen und ihre Dienst- 
zeit treu aushalten werden; «" 
21. September 1812. 
  
      
31
	        
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