Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen

  in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Braunschweigschen  Landestheilen  allgemein
  getroffen  werden.

Artikel  4.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  bören  alle  Eingangs-,

  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  dem
Gebiete  des  Zollvereins  und  dem  in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverschen
Landestheile  auf,  und  es  können  alle  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus
letzterem  frei  und  unbeschwert  in  die  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten  und
umgekehrt  aus  diesen  in  jenen  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz  und  Spielkarten,

  ingleichen  der  Kalender,  nach  Maßgabe  der  Artikel  5  und  6);

b)  der  im  Innern  des  Zollvereins  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen

Erzeugnisse  nach  Maßgabe  des  Artikels  7,  und

c)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden

  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht
nachgemacht  oder  eingeführt  werden  können  und  daher  für  die  Dauer
der  Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher
dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.
1)  In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,

  für  den  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Gebietstheil  den  zwischen  dessen
Mitgliedern  bestehenden  Verabredungen  in  folgender  Art  bei:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz

b

ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörenden
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten  ist  verboten,  insoweit  dieselbe
nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren
  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen
geschieht;

die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll
nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,
welche  von  selbigen  für  nothwendig  crachtet  werden;