Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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wegen anderer Vergehen erkannt worden seyn, und das in ersterer Beziehung 
zur Last fallende Vergehen nicht so groß gewesen seyn, daß deshalb allein 
die Wegweisung zu erkennen war, so sind die vorstehend bezeichneten Zeit- 
raume auf die Hälfte herabzusetzen. 
c) Keinem Gesuche um Aufhebung der Relegation oder des Consillü 
abeundi wird Statt gegeben werden, wenn der Nachsuch nde nicht glaubhaft 
darthut, daß er die Zeit der Verweisung von der Universität nützlich verwen- 
det und sich eines untadelhaften Lebenswandels befleißiget habe; auch darf ge- 
gen ihn in keiner Weise der Verdacht einer Theilnahme an verbotenen Ver- 
bindungen noch begründet seyn. 
d) Es sind alle Gesuche um Aufnahme eines Consiliirten oder Relegirten 
bei der Universitat schriftlich anzubringen; und ganz unstatthaft ist es, daß 
dasselbe von dem Consili#rten oder Relegirten selbst persönlich geschehe, weil 
sich ein solcher, so lange die Aufnahme noch nicht beschlossen ist, weder in 
Jena, noch in der Nähe der Universitats = Stadt (in einem Umkreise von zwei 
Meilen) aufhalten darf. 
g. 9. 
Die Immatrikulations-Kosten werden sogleich bei der Anmeldung erlegt. 
Fruͤhere honoris causa ertheilte Immatrikulationen wirken nur Erlaß dieser 
Kosten, nicht aber der uͤbrigen hier angeordneten Verbindlichkeiten. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechte und Verbindlichkeiten der akademischen Buͤrger. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 10. 
Das akademische Buͤrgerrecht begreift: 
1) das Recht, sich unter dem Schutze der Universität in der Universi— 
täts-Stadt aufzuhalten, 
2) das Recht eines bevorzugten Gerichtsstandes, 
3) das Recht, akademische Vorlesungen zu besuchen, die Bibliothek, 
sowic alle andere Sammlungen der Universität, zu benutzen und 
an ihren Anstalten und Instituten Theil zu nehmen, 
4) das Recht, eine akademische Würde auf feierliche Weise zu erwerben,
	        
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