35
Die Geldfsser müssen gut gereift und an beiden Böden dergestalt ver-
schnürt und versiegelt seyn, daß eine Oeffnung des Fasses ohne Verletzung der
Schnur oder des Siegels nicht möglich ist; die Geldfäásser müssen außerdem,
wenn sie weiter als 20 Meilen mit dem Postwagen zu laufen haben, in Stroh
und Leinwand emballirt und auf den Nähten versiegelt werden.
*1
Dergleichen Sendungen dürfen übrigens in einem Stücke das Gewicht
von 150 Pfund nicht übersteigen, und es müssen die über 100 Pfund wie-
genden Geld= und anderen Kisten oder Fässer zur Erleichterung des Auf= und
Abladens mit zwei Handhaben von starkem Seil r2c. versehen seyn. (Nach dem
Königreiche Preußen dürfen Geldfasser nicht über 120 Pfund und nach dem
Königreiche Hannover nicht über 100 Pfund schwer zur Beförderung ange-
nommen werden.)
g. 4.
Papiergeld (Kassenscheine 2c. J. 64 Satz 1 der Postordnung) uͤber 16
Loth schwer muß in Leinen oder in Wachstuch verpackt und wohl versiegelt seyn.
1
Alle Geldbriefe und Packete jeder Art (mit Ausnahmen von Briefen
mit Quittungen über einen angegebenen Betrag oder anderen Papieren der im
Satz 2 des §. 64 der Postordnung bezeichneten Art, sowie überhaupt von
Schriften-Packeten bis 16 Loth schwer), welche mit der Fahrpost versendet
werden sollen, dürfen nicht mit Oblate, sondern müssen mit Siegellack ver-
schlossen seyn, auch muß das Siegel deutlich aufgedrückt seyn und es darf kein
Geldstück als Petschaft verwendet werden.
Es wird erwartet, daß die vorstehenden sowohl zur Sicherstellung des
Publikums als der Postanstalt gegen Verluste und Reklamationen unumgäng-
lichen Erfordernisse von den Betheiligten fortan um so mehr genau beachtet
werden, als die Postbeamten angewiesen sind, Aufgaben, welche der vorschrifts-
mäßigen dußern Beschaffenheit ermangeln würden, nicht zur Post anzunehmen.
Weimar den 2. Mai 1843.
Großherzoglich Sächmsche Sber-Vost-Inspektion.
von Motz.