Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Zollgesetz- 
gebung. 
Uebergangsab- 
gaben. 
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Handels--Verhaͤltnisse, desgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse im 
Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim, welcher durch Abdruck in Unserem 
Regierungs-Blatke unter dem gestrigen Tage zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht worden ist, verordnen Wir, unter im Voraus ertheilter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, für das genannte Vordergericht, d. h. den Bezirk 
des Amtes Lichtenberg mit Ausnahme des Ortes Melpers: 
g. 1. 
Dem unter dem 1. Mai 1888 für die übrigen Theile des Großherzog= 
thumes von Uns erlassenen Zollgesetze und der dazu gehörigen Zollordnung, 
sowie dem Gesetze von dem nämlichen Tage wegen Untersuchung und Bestra- 
fung der Zollvergehen (Regierungs-Blatt v. J. 1838 S. 27 fg.) nebst den 
dazu gegebenen Regulativen, Erläuterungen und Verwaltungsvorschriften (Re- 
gierungs-Blatt v. J. 1833 S. 731 fg., v. J. 1834 S. 90 fg. S. 98 fg. 
S. 115 fg., v. J. 1840 S. 5 S. 11 S. 55 fg. S. 113 fg.) wird auch für 
das Vordergericht Ostheim, anstatt der daselbst eingeführten Vayersch-Würt- 
tembergschen Zollgesetzgebung, hiermit Gültigkeit ertheilt, gleichwie der jezeitige, 
für das Großherzogthum publizirte Vereins-Zolltarif auch in dem gedachten 
Vordergerichte Anwendung findet. 
Wo jedoch in diesen Gesetzen und Verordnungen von den Amtsbefugnissen 
des General-InspektorS des Thüringschen Zoll= und Handels-Vereins die 
Rede ist, tritt an die Stelle dieses letztern Unser Landschafts-Kollegium. 
S. 2. 
Uebergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen werden bei dem 
Uebergange aus anderen Vereinslanden, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, 
nach dem Vordergerichte Ostheim erhoben: 
1) von Bier 17 Gr. 13 Pf. oder 1 Fl. vom Eimer Bayersch (= 0½3 
Ohm Preußisch), 
2) von Branntwein 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. vom Eimer Bayersch und 
3) von Malz 14 Gr. 82 Pf. oder 50 Kr. von der Metze Bayersch 
( 0,,67128# Scheffel Preußisch). 
Es finden dabei im Uebrigen die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Dezem- 
ber 1841 (Regierungs-Blatt v. J. 1841 S. 227 fg.) Anwendungz die Ueber- 
gangsstraßen und Hebestellen werden aber besonders bekannt gemacht werden.
	        
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