Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Der  Malzaufschlag  wird  in  dem  Vordergerichte  Ostbeim  nach  den  da=  Ma#afschlog.
selbst  bereits  eingeführten  Bayerschen  Verordnungen  auch  ferner  entrichtet.

Die  letzteren  werden  nachstehend  unter  Nr.  I  bis  V  noch  besonders  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1)  die  Amtsbefugnisse  der  Oberaufschlagämter,  derer  in  diesen  Verordnungen
  erwähnt  ist  (F.F.  11,  12,  17,  18,  24,  27  der  Verordnung  vom  28.
Juli  1807),  werden  hinsichtlich  des  Vordergerichts  Ostheim  von  unserem
Landschafts-Kollegium  ausgeübt.

Daneben  wird  jedoch  das  Königlich  Bayersche  Oberaufschlagamt  zu  Würzburg
  die  Brauereien,  Brennereien  und  Malzmühlen  im  Vordergerichte  Ostheim
von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  Königlich  Bayerschen  Aufschlagsbeamten  visitiren
lassen,  welcher  zu  diesem  Behufe  in  allen  seinen  Diensthandlungen  innerhalb
des  Vordergerichts  Ostheim  als  Unser  Beamter  anzusehen  ist.

2)  Wo  in  jenen  Verordnungen  Dienstobliegenheiten  der  Land=  und  Stadt-Gerichte
  vorkommen  (§F.5F.  7,  8,  9  der  Verordnung  v.  28.  Juli  1807),  sind  dieselben
  für  das  Vordergericht  Ostheim  von  dem  dasigen  Justiz-Amte  zu  besorgen.

8)  Die  Bestimmungen  in  §.  10,  in  §.  19  unter  c  und  in  F.  30  der
Verordnung  vom  28.  Juli  1807  unterliegen  den  Abänderungen,  welche  sich
aus  den,  nach  §..  1  und  2  dieses  Gesetzes  bestehenden  Vorschriften  über  den
Eingangszoll  und  die  Uebergangsabgabe  von  Malz  ergeben.

4)  Anstatt  der  Bestimmungen  in  §.  26  derselben  Verordnung  über  die
Behörden  und  das  Verfahren  in  Aufschlags  -Defraudations-Fällen  findet  das
Gesetz  vom  18.  März  1836,  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Gesetze  über  indirekte  Steuern  betreffend  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1836
S.  107  fg.),  auch  hier  Anwendung.

Dabei  tritt  jedoch  hinsichtlich  der  Bestimmung  in  F.  82  des  gedachten
Gesetzes,  über  den  Antheil  der  Denunzianten  an  verhängten  Geldbußen,  die
Abänderung  ein,  daß  dieser  Antheil  nach  §.  24  der  Verordnung  vom  28.  Juli
1807  auf  die  Hälfte  der  Strafgelder  festgesetzt  bleibt.

5)  Die  Bestimmung  in  F.  29  derselben  Verordnung  wird  durch  das  Gesetz
  vom  7.  Mai  1839  über  die  Vorzugsrechte  der  Gldubiger  außer  Anwendung
  gesetzt.

g.  4.

Bei  Versendungen  von  Bier  aus  dem  Vordergerichte  Ostheim  nach  an-  ——  ns
deren  Vereinslanden,  außer  dem  Königreiche  Bayern,  oder  in  das  Vereins=  schlogz.
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