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mit den uͤbrigen konkurriren koͤnnen, von dem naͤmlichen Zeitpunkte an auf-
hören. — —
. 2.
Dagegen sind von der namlichen Zeit an von jedem Metzen eingesprengten
Malzes Bayerscher Mäßerei, von welchen sechs Meben ein Boyersches Schäffel
ausmachen, sieben und dreißig Kreuzer und zwei Pfennige Aufschlag
zu entrichten, das Malz mag in Weizen, Gerste, Roggen oder Hafer oder
was immer für einer Getreideart bestehen und zur Erzeugung des braunen
Biers, oder des weißen Weizenbiers, oder des weißen Gerstenbiers, oder zum
Branntwein, Essig und Germ (Hefen) bestimmt seyn.
Es sind demnach auf das schleunigste in allen zum Malzbrechen bestimm-
ten Mühlen hölzerne ordentlich abgeaichte Metzen= und Schäffel-Maßereien nach
obigem Inhalte und Größe, und zwar in den Provinzen, in welchen die
Bayersche Mäßerei noch nicht eingeführt ist, das erstemal auf Kosten des
Staates anzuschaffen und unter keinem Vorwande andere Mäßereien, z. B. in
Säcken zu gestatten. ·
Von derselben Zeit an hören mithin auch alle Kompositionen gänzlich auf,
sie mögen unter was immer für einen Titel entstanden oder behandelt wor-
den seyn.
g. 3.
Dieser Aufschlag ist von Jedermann, der sich mit Bierbrauen, Brannt-
weinbrennen, Essig= oder Germsieden abgiebt und hierzu ein Malz verwendet,
ohne Unterschied, ob diese Artikel zum häuslichen Selbstbedarf oder zum Ver-
schleiße bestimmt sind, zu entrichten.
Dabei soll nicht die mindeste Ausnahme, Befreiung oder Begünstigung
Statt haben, und wie schon vorhin bemerkt worden, sollen selbst Unsere eige-
nen Staats= und Hof-Brauereien dieser Abgabe unterworfen seyn.
Ueber diesen Aufschlag soll zu keiner Zeit und unter keinem Vorwande
eine Komposition Statt finden.
g. 4.
Bei dem braunen Biere sind ohne Unterschied, ob es Winter-- oder
Schenk-Bier, oder ob es Sommer-, Märzen= oder Lager-Bier ist, bei Be-