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g. 13.
Die Unteraufschlaͤger sind ferner angewiesen, strenge daruͤber zu wachen,
daß in dem oben angegebenen Sinne nirgends mehr Malz, als die von ihnen
ausgestellte Polette enthaͤlt, abgegeben oder wohl gar ohne Polette Malz ge-
brochen werde; sie sind deßwegen befugt und beauftragt, nicht nur in allen
Muͤhlen, wem sie gehoͤren und von welcher Art sie seyn moͤgen, sondern auch
in allen Brauhäusern und Branntweinbrennereien, wann und so oft sie wollen,
nachzusehen, und sich von ihrem Betriebe in Kenntniß zu setzen.
Sie haben auch von Zeit zu Zeit die hölzernen vorgeschriebenen Malz-
messereien zu untersuchen und abzuaichen.
g. 14.
Der auf diese Art angeordnete Aufschlag ist folgender Weise zu entrichten
und zwar ist bei den brauenden Bierbrauereien von demjenigen Malze, welches
von der Sudzeit des neuen Winterbiers, mithin vom 1. Oktober angefangen,
bis zum letzten Dezember ohne Unterschied, ob solches zum Winter- oder zum
Sommer-Biere verwendet wird, in die Mühle kommt, die Hälfte des treffenden
Aufschlags mit 183 Kr. vom Metzen des eingesprengten Malzes zwischen dem
1. und 15. Januar und die andere Hälfte zwischen dem 1. und 15. Juli
zu bezahlen.
Von demjenigen, was vom 1. Januar bis letzten März in die Mühle
kömmt, ist die Hälfte des treffenden Aufschlags, nämlich 182 Kr. vom Metzen
zwischen dem 1. und 15. April und die andere Hälfte zwischen dem 1. und
15. Oktober zu entrichten.
Von demjenigen aber, was vom 1. April angefangen, oder auch etwa
noch im Monate Mai auf die Mühle kömmt, ist der ganze Betrag mit 371 Kr.
vom Metzen zwischen dem 1. und 15. Juli mit und neben der, in dieses Ziel
fallenden, vorerwähnten Hälfte des Dezember-Quartals abzuführen.
Von dem zum weißen Weizen= und Gersten-Bier bestimmten Malze ist von
diesen Brauhausern der ganze treffende Aufschlag mit 371 Kr. vom Metzen
jedesmal in den Vierteljahrszielen, in welchen das Malz in die Mühle kömmt,
zu entrichten.
Derselbe Fall ist es auch in Ansehung der Ziele von dem zur Brannt-
weinbrennerei oder Essigsiederei bestimmten Malze.
Von demjenigen Malze, welches vor dem 1. Dktober in die Mühle ge-
bracht wird, ist der Aufschlag pro 371 Kr. vom Metzen ganz zu erheben,