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Diejenigen Aufschlagsbeamten hingegen, welche zwar nicht zu Gefaͤhrden
mitwirken, aber doch in ihrem Amte nachlaͤssig erscheinen, und deßwegen die
vorgehenden Betruͤgereien nicht wahrnehmen, sollen nach einmaliger fruchtloser
Ahndung und Warnung amovirt werden.
Außerdem werden bie Unteraufschlaͤger als bloße Kommissionaͤrs betrachtet,
und koͤnnen daher auch ohne Angabe einer Ursache abgeaͤndert, entlassen, und
die Geschaͤfte einem andern uͤbertragen werden, und dieses soll auch sogleich
geschehen, sobald aus der Unverhältnißmäßigkeit des Aufschlag-Ertrages und
aus der Unthätigkeit des Subjekts erscheint, daß die Sache nicht mit dem
gehörigen Eifer, Einsicht und Treue betrieben werde.
Unsere Braubeamten sollen, wenn sie eine oder die andere der im F. 19
bezeichneten Gefahrden spielen, derselben im gegenwärtigen §. 20 festgesetzten
Strafe unterworfen seyn.
§. 23.
In allen Fällen, wo die verhängten Geldstrafen wegen Armuth von den
strafbaren Personen nicht erholt werden können, sind sie stufenweise bei Siegel-
maͤßigen mit 3 bis 6 und 12monatlicher Gefängniß-, bei Unsiegelmäßigen hin-
gegen mit eben so langer Zuchthausstrafe zu furrogiren.
g. 24.
Damit aber die verpoͤnten Gefaͤhrden desto eher entdeckt werden, so wird
hiermit verordnet, daß jedem, der eine solche Gefaͤhrde aufbringt und anzeigt,
wenn sich die Sache verifizirt, die Hälfte der darauf gesetzten Geldstrafe zu-
fallen solle; die andere Hälfte aber soll dem geeigneten Oberaufschlagamte zur
Berechyung zugestellt werden.
d. 26.
In der naͤmlichen Absicht wird weiter verordnet, daß der Beamte oder
Verwalter, welche die von seiner Dienstherrschaft oder den gebrödeten
Dienern derselben, auf eine oder die andere Art gespielten Gefährden angiebt,
wenn sich das Vergeben bestätigt, von derselben ohne genügende Pension so
lange nicht durch Aufkündigung aus dem Dienste entlassen werden kann, als
nicht andere Ursachen eintreten, welche nach Recht und urtheil der vorgesetzten
Justiz-Stellen zur Diensteentlassung qualifiziren.
Die herrschaftlichen Braumeister hingegen, sowie die gebrödeten Malz-
brecher, dann Brau= und Branntweinbrennerei-Gehülfen, welche solche gegrün-