Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Diejenigen Aufschlagsbeamten hingegen, welche zwar nicht zu Gefaͤhrden 
mitwirken, aber doch in ihrem Amte nachlaͤssig erscheinen, und deßwegen die 
vorgehenden Betruͤgereien nicht wahrnehmen, sollen nach einmaliger fruchtloser 
Ahndung und Warnung amovirt werden. 
Außerdem werden bie Unteraufschlaͤger als bloße Kommissionaͤrs betrachtet, 
und koͤnnen daher auch ohne Angabe einer Ursache abgeaͤndert, entlassen, und 
die Geschaͤfte einem andern uͤbertragen werden, und dieses soll auch sogleich 
geschehen, sobald aus der Unverhältnißmäßigkeit des Aufschlag-Ertrages und 
aus der Unthätigkeit des Subjekts erscheint, daß die Sache nicht mit dem 
gehörigen Eifer, Einsicht und Treue betrieben werde. 
Unsere Braubeamten sollen, wenn sie eine oder die andere der im F. 19 
bezeichneten Gefahrden spielen, derselben im gegenwärtigen §. 20 festgesetzten 
Strafe unterworfen seyn. 
§. 23. 
In allen Fällen, wo die verhängten Geldstrafen wegen Armuth von den 
strafbaren Personen nicht erholt werden können, sind sie stufenweise bei Siegel- 
maͤßigen mit 3 bis 6 und 12monatlicher Gefängniß-, bei Unsiegelmäßigen hin- 
gegen mit eben so langer Zuchthausstrafe zu furrogiren. 
g. 24. 
Damit aber die verpoͤnten Gefaͤhrden desto eher entdeckt werden, so wird 
hiermit verordnet, daß jedem, der eine solche Gefaͤhrde aufbringt und anzeigt, 
wenn sich die Sache verifizirt, die Hälfte der darauf gesetzten Geldstrafe zu- 
fallen solle; die andere Hälfte aber soll dem geeigneten Oberaufschlagamte zur 
Berechyung zugestellt werden. 
d. 26. 
In der naͤmlichen Absicht wird weiter verordnet, daß der Beamte oder 
Verwalter, welche die von seiner Dienstherrschaft oder den gebrödeten 
Dienern derselben, auf eine oder die andere Art gespielten Gefährden angiebt, 
wenn sich das Vergeben bestätigt, von derselben ohne genügende Pension so 
lange nicht durch Aufkündigung aus dem Dienste entlassen werden kann, als 
nicht andere Ursachen eintreten, welche nach Recht und urtheil der vorgesetzten 
Justiz-Stellen zur Diensteentlassung qualifiziren. 
Die herrschaftlichen Braumeister hingegen, sowie die gebrödeten Malz- 
brecher, dann Brau= und Branntweinbrennerei-Gehülfen, welche solche gegrün-
	        
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