Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Diese Unsere allerhoͤchste Verordnung ist genauest zu beobachten und deß- 
halb durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
München den 27. Januar 1809. 
MWax Loseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf Königlichen allerhöchsten Befehl der General-Sekretair 
G. Geiger. 
Wir Maximilian Foseph, 
von Gottes Gnaden König von Bayern. 
Um die aus den gebietherischen Forderungen der Zeitverhältnisse an den 
Staat hervorgegangene Vermehrung der Ausgaben desselben gehörig zu decken 
und mit ihnen die Staats-Einnahmen in dem erforderlichen Ebenmaße zu er- 
halten, haben Wir nach Vernehmung der Finanz-Sektion Unsers geheimen 
Rathes beschlossen und verordnen hiermit allergnadigst, wie folgt: 
5. 1. Von dem 1. künftigen Monats März angefangen, sollen im ganzen 
Königreiche ohne Ausnahme von jedem Metzen eingesprengten Malzes, ohne Un- 
terschied der Getreidegattung und ohne Rücksicht auf das aus selbem zu erzeu- 
gende Produkt, nebst dem bisherigen Aufschlage von 371 kKr. noch ein wei- 
terer Zuschuß von 121 XKr., sohin im Ganzen 50 kr. oder 5 Fl. vom 
Bayerschen Schäffel erhoben werden. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung wird hiermit zu Jedermanns Wis- 
senschaft und Nachachtung in dem Regierungs-Blatte öffentlich bekannt gemacht. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz-Stadt München den 11. Februar 1811. 
MWax Losepbh. 
Graf von Montgelas. 
Auf Königlichen allerhöchsten Befehl der General-Sekretair 
G. Geiger. 
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