Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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der liegenden, Bächen der eigentliche Grenzbach ist, — die Lage der, zur genauen Ver- 
messung der Grenze anzulegenden, Hülfslinien genau beschrieben und die Verbindungs- 
punkte, wie auch die längs dem Grenzbache hinliegenden Winkelpunkte derselben, mit 
Hülfe genauer und bestimmter Anmessungen, gehörig erörtert. Das Grenzbegehungs- 
Protokoll wird in zwei gleichlautenden Exemplaren aufgenommen, täglich geschlossen und 
gegenseitig anerkannt, auch von dem Geometer mit unterzeichnet. 
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. 9. 
Da, wo über den Lauf der Grenzen verschiedene Ansichten bestehen und eine Verein- 
barung nicht zu erreichen ist, ist der gegenwärtige Besitzstand sorgfältig zu sichern, 
die Grenze in dem vorgefundenen Zustande zu lassen, es sind gemeinschaftliche Vermes- 
sungen der von beiden Seiten behaupteten Grenzzüge zu vereinbaren und auszuführen 
und das, was von beiden Seiten für oder gegen die behaupteten Grenzzüge vorgebracht 
wird, in einem besonderen gemeinschaftlichen Protokolle zu behandeln, in der Hauptsache 
aber das Grenz-Regulirungs-Geschäft in seiner Fortsetzung über den unbestrittenen Zug 
nicht zu unterbrechen. 
8. 10. 
Ist das Grenzbegehungs= und Erkennungs-Geschäft beendiget, so wird der Bedarf 
der erforderlichen Grenzsteine und Unterlagen sofort nach den Protokollen ermittelt, Verein- 
barung über die gemeinschaftliche Anschaffung derselben getroffen und alsbald Akkord mit 
einem oder nach Umständen mehreren Lieferanten für die fertige Lieferung, für das 
Brechen, Behauen, Anfahren und Einhauen bis auf den Platz der Verwendung, vorbe- 
hältlich der Genehmigung der Oberbehörden, unter der Bedingung so zeitiger Lieferung 
verhandelt, daß das Steinsetzen und die darauf folgende Vermessung und Kartirung der 
Grenze sofort, nach eingegangener Genehmigung des Verfahrens, begonnen und noch in 
demselben Jahre vollendet werden kann. 
b. Versteinung der Landesgrenze. 
Dieses Geschäft geschieht unter der Leitung der beauftragten Behörden und unter 
Zuziehung derselben Personen, welche zur vorausgegangenen Grenzbegehung gezogen wa- 
ren, durch die verpflichteten Steinsetzer der angrenzenden Flurgemeinden und wird von 
Punkt zu Punkt nach der Ordnung und Reihenfolge, welche im Grenzbegehungs-Proto- 
kolle beobachtet wurde, nach vorheriger Prüfung der zu vermarkenden Puakte, ausge- 
führt und dabei auf Herstellung eines hinlänglich sichern Standes der Steine, auf ange- 
messene Einsetzung derselben rücksichtlich der bezeichneten Steinseiten, auf Richtigkeit der 
Nummernfolge und endlich auf das genaue und vorschriftsmäßige Einhauen der Stein- 
schlaufen durch die Steinsetzer gesehen und in der täglich abzuschließenden, auf das be- 
treffende Begehungs-Protokoll bezogenen, schriftlichen Verhandlungen über den Vollzug 
der Steinsetzerarbeit, welche in zwei übereinstimmenden Exemplaren, niedergeschrieben und 
gegenseitig bescheiniget wird, d.r Vollzug des Geschäfts von Stein zu Stein notirt. 
c. Vermessung und Kartirung der Grenzen und Herstellung der Gegenstände. 
12. 
Sobald die Grenze vollkommen versteint ist, wird zur Herstellung der Grenzkarten 
und der Grenzvermessungs-Register geschritten.
	        
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