Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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II. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
1C. NAK. 
Im Einverständniß mit denjenigen Regierungen des Zollvereins, mit wel- 
chen das Großherzogthum zu einer gleichen Besteuerung des Weinbaues sich 
vereiniget hat, verordnen Wir, mit Zustimmung des Landtages, daß jedem 
Weinbauer ohne Unterschied von seinem jedesmaligen Jahresgewinne an Wein 
ein Quantum von fünf Eimern oder — wenn dieser Betrag die Hlfte sei- 
ner ganzen Kreszenz übersteigt — die Hälfte der letztern als, Haustrunk, 
von der Weinsteuer, wie solche durch das Gesetz vom 13. Dezember 1838 
angeordnet ist, freigelassen werden soll, unter folgenden näheren Bestim- 
mungen: 
1) die steuerfreien fünf Eimer, innerhalb der Hülfte der ganzen Kreszenz, 
sind von dem Netto-Gewinne eines jeden Winzers an Wein, also nach 
Abzug der funfzehen Prozent für Satz und Hefe zu berechnen; 
2) eine Steuerabschreibung für den Haustrunk findet dann nicht Statt, 
wenn der Weingewinn in der Absicht, die Steuer zu umgehen, ganz 
oder theilweise verschwiegen worden seyn sollte; 
3) bei Weinbauern, welche in mehren Gemeinden Weinberge besitzen, ist 
der Haustrunk an dem Orte, wo sie wohnen und keltern, von dem 
ganzen Weingewinne zu berechnen und abzuschreiben; 
4) bei Winzern, die Weinland in verschiedenen Steuerklassen besitzen, ist 
der Haustrunk zwar von ihrem Weingewinne in allen Klassen zu be- 
rechnen aber nur von dem der geringsten Klasse abzuschreiben;
	        
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