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Art. 17
au #N. 41 des Gesetzes.
Die kontrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß der Ertrag
der Abgabe, welche den mit der Gesellschaft konkurrirenden Transport-Unter-
nehmern auferlegt werden möchte, zur Verstärkung des im Art. 15 erwähnten
Amortisations-Fonds verwendet werden soll.
Art. 1 8
zu F. 4# des Gesetzes.
Falls der Ankauf der Bahn nach den Grundsätzen des §. 42 eingeleitet
werden sollte, werden die kontrahirenden Regierungen darüber eine vorherige
Verständigung eintreten lassen, wobei dann der von einer jeden Regierung zu
übernehmende Antheil an der zu leistenden Entschädigung und an den etwaigen
Schulden der Gesellschaft, sowie die Vertheilung des von dieser den Regie-
rungen zu übereignenden Inventars und des Reserve-Fonds festzustellen seyn
wird. Für diesen Fall werden die kontrahirenden Regierungen die zur zweck-
mäßigen Benutzung der Bahn zu treffenden Einrichtungen vereinbaren.
Art. 19
un F. 4% des Gesetzes.
In Betreff der etwa anwendbar zu erkldrenden Modifikationen der Be-
stimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838 bleibt die vorgängige Ver-
ständigung unter den kontrahirenden Regierungen vorbehalten.
Art. 20.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, mit allen Anträgen, welche das Unter-
nehmen in seiner Gesammtheit angehen, sich zunächst an die von der Königlich
Preußischen Regierung ihr dazu benannte Behörde zu wenden.
Die Königlich Preußische Regierung wird sich über dergleichen Anträge,
sowie überhaupt über alle das Unternehmen in seiner Gesammtheit betreffende
Angelegenheiten mit den beiden anderen hohen Regierungen benehmen und,
sofern nicht von den im Art. 5 bezeichneten Fallen die Rede ist, nach dem
Ergebnisse der Verhandlungen den erforderlichen Bescheid ergehen lassen, auch
mit denjenigen Anordnungen, worüber die kontrahirenden Regierungen einver-
standen sind, vorangehen, worauf sodann nach erfolgter Mittheilung die beiden
mitbetheiligten Regierungen gleichmäßige Verfügungen erlassen werden.
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