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Gesellschaft; der Bogen selbst wird fuͤr unguͤltig erklaͤrt und dieses oͤffentlich
bekannt gemacht. Statt des für ungültig erklärten Quittungsbogens wird ein an-
derer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten, wie der frühere, begründet,
ausgefertigt und zum Besten der Gesellschaft an der Berliner Börse durch ei-
nen vereideten Makler verkauft.
So lange jedoch die persönliche Verpflichtung des ursprünglichen Aktien-
Zeichners dauert (§. 15), ist die Direktion auch berechtigt, denselben wegen
der rückständigen Einzahlung und der verwirkten Konventional-Strafe in ge-
richtlichen Anspruch zu nehmen.
g. 17.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal-Betrages werden die Dri-
vat-Aktien gegen Rückgabe der Quittungsbogen ausgehändigt. Die Richtig-
keit der Legitimation desjenigen, der den Quittungsbogen präsentirt, um die
Aktie in Empfang zu nehmen, ist die Direktion zu prüfen zwar berechtigt, aber
nicht verpflichtet, und es finden Ansprüche Dritter an die Gesellschaft nach
erfolgter Aushändigung der Aktie nicht weiter Statt.
g. 18.
Das eingezahlte Aktien-Kapital wird waͤhrend der Bauzeit bis zum Schlusse
desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der ganzen Bahn von Halle
bis Eisenach eröffnet wird, mit vier Prozent jährlich verzinsk. Die Zinsen
werden aus dem Bau-Fondt entnommen, soweit sie nicht schon aus dem wäh-
rend der Bauzeit durch den Betrieb aufkommenden Ertrage gedeckt werden.
Die Verzinsung der Staats-Aktien (F. 12) läuft vom Schlusse des Mo-
nats an, in welchem der entsprechende Betrag eingezahlt worden ist.
Die Verzinsung der einzelnen Einzahlungen auf die Privat-Aktien beginnt
mit dem in der Ausschreibung bestimmten Schluß-Einzahlungstage. Die Be-
richtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch Abrechnung
auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die letzteren auf die
Quittungsbogen zu setzenden Vermerke enthalten daher zugleich den Beweis der
erfolgten Berichtigung der von den früheren Einzahlungen bis dahin aufge-
laufenen Zinsen. Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf
die Zinsen der Einzahlungen, auch ohne daß deren besondere Erwähnung ge-
schieht, mit übertragen.