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ten Gegenstaͤnde, als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II Nr. 20) soll nicht die
Verzollung derselben nach dem höhern Tarif-Satze für kurze Waaren zur Folge haben,
sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben,
wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung antragt.
VII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transporte von der Niederlage erhobenz
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, erfolgt die Entrichtung
der Durchgangsabgabe in der Regel gleich bei dem Eingangsamte, wo
nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter
Richtung des Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs= oder Packhofs-Amte
nöthig werden.
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die allgemeine
Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner), und nach der
dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt
sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangbabgabe, oder an beiden zusammengenommen
davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefalle gleich bei dem Eingangsamte
erlegt werden, vorbehältlich örtlicher Ausnahmen, wie bei u) 2.
Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen
und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt oder
eine andere kompetente Hebestelle befindet, addressirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole
von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die
Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind,
erfolgt sodann die Gefalle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage
entnommen werden sollen.
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VIII. a) Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefüälle
nicht über fünf Thaler oder 82 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter
Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden,
wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag
von fünfzig Thalern oder 8714 Gulden nicht übersteigen.
Den Auögangszoll können Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich
des Betrages erheben.