Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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ten  Gegenstaͤnde,  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,  Abtheilung  II  Nr.  20)  soll  nicht  die
Verzollung  derselben  nach  dem  höhern  Tarif-Satze  für  kurze  Waaren  zur  Folge  haben,
sondern  es  soll  die  Abgabenentrichtung  nach  dem  Revisions-Befunde  zulässig  bleiben,
wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  spezielle  Ermittelung  antragt.

VII.  a)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

1)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt  werden,  die
Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weitern  Transporte  von  der  Niederlage  erhobenz

2)  sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgange  deklarirt  werden,  erfolgt  die  Entrichtung
  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  bei  dem  Eingangsamte,  wo
nicht  aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordnet,  oder,  bei  veränderter
Richtung  des  Waarenzuges,  Nacherhebungen  bei  dem  Ausgangs=  oder  Packhofs-Amte
  nöthig  werden.

b)  Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  bei  dem  Eingange  tragen,  als  die  allgemeine
  Eingangsabgabe  (1  Thaler  oder  521  Kreuzer  vom  Zentner),  und  nach  der
dritten  Abtheilung  bei  dem  Durchgange  nicht  mit  einer  geringern  Abgabe  belegt
sind,  als  an  Eingangsabgabe  oder  Ausgangbabgabe,  oder  an  beiden  zusammengenommen
  davon  zu  entrichten  seyn  würde,  müssen  die  Gefalle  gleich  bei  dem  Eingangsamte
  erlegt  werden,  vorbehältlich  örtlicher  Ausnahmen,  wie  bei  u)  2.

Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender  Ausnahme  begriffen
  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steueramt  oder
eine  andere  kompetente  Hebestelle  befindet,  addressirt  sind,  können  unter  Begleitschein-Kontrole
  von  den  Grenzämtern  dorthin  abgelassen  und  es  können  daselbst  die
Gefälle  davon  entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  befindlich  sind,
erfolgt  sodann  die  Gefalle-Entrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus  der  Niederlage
entnommen  werden  sollen.

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VIII.  a)  Bei  Neben-Zollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefüälle
nicht  über  fünf  Thaler  oder  82  Gulden  vom  Zentner  betragen,  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,
  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag
von  fünfzig  Thalern  oder  8714  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Auögangszoll  können  Neben-Zollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung  hinsichtlich
  des  Betrages  erheben.