Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Die  Anlegung  eines  Verschlusses  an  die  Waaren  findet  in  solchen  Faͤllen
nicht  Statt  und  es  sind  daher  die  hierauf  bezuͤglichen  Worte  des  Musters  zu
den  Ursprungszeugnissen  wegzulassen.

Bei  der  Ausgangsabfertigung  wird  dann  in  gleicher  Art  verfahren,  wie
im  §.  4  wegen  der  ohne  Verschluß  ankommenden  Waaren  bemerkt  ist.

g.  6.

Gegenstände  der  im  §.  1  genannten  Art,  welche  mit  den  Fahrposten  nach
Belgien  versendet  werden  sollen,  müssen  vor  der  Ablieferung  an  die  Postbebörde
  in  der  F.  1  vorgeschriebenen  Art  angemeldet  und  mit  einem  Ursprungszeugnisse
  versehen  werden,  daher  die  Versendungen  nur  von  solchen  Orten  aus
geschehen  können,  in  welchen  ein  zu  dergleichen  Abfertigungen  befugtes  Amt  seinen
Sitz  hat.  Nach  bewirkter  Revision  der  Waaren  wird  das  Kollo  unter  Verschluß
  gesetzt  und  sodann  mit  dem  ausgefertigten  Ursprungszeugnisse  zur  Post
befördert.

g.  7.
B.  Versendungen  von  Wolle.

Wird  Wolle  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  nach  Belgien  mit
dem  Anspruche  gesendet,  daß  davon  nur  der  nach  Artikel  20  des  Vertrages
vom  1.  September  vorigen  Jahres  (Reg.  Bl.  v.  J.  1844  S.  182)  ermäßigte
Ausgangszoll  von  Einem  Thaler  pro  Zentner  zur  Erhebung  komme,  so  hat
der  Versender  das  hierauf  gerichtete  Verlangen  in  der,  dem  Ausgangs-Zollamte
oder  dem  zur  Erhebung  des  Ausgangszolles  befugten  Amte  im  Innern  zu  übergebenden
  Zoll-Deklaration  (§.  84  der  Zollordnung)  auszudrücken  und  zugleich
in  der  letztern  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Empfängers  in  Belgien
anzugeben.  In  solchem  Falle  ist  der  Ausgangszoll  nur  nach  dem  vertragsmeaßig
  geringern  Satze  zu  entrichten,  für  den  Differenz-Betrag  zwischen  diesem
und  dem  tarifmäßigen  Zollsatze  jedoch  Sicherheit  zu  leisten.  Daß  und  wie
letzteres  geschehen  sey,  wird  in  der  Zoll-Deklaration,  außer  der  zu  ertheilenden
Quittung  über  die  Zollentrichtung,  von  dem  abfertigenden  Amte  bekundet,
daher  das  dem  Waarenführer  zu  behändigende  Exemplar  der  Deklaration  zugleich
  als  Depositen-Schein  dient.

g.  8.

Erfolgt  die  Zollentrichtung  bei  dem  Grenz-Zollamte,  über  welches  die
Wolle  aus  dem  Zollvereins-Gebiete  ausgeht,  so  bescheinigt  das  Amt  in  der