Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

70 
Das Stammvermögen der Anstalt an Schuld-Dokumenten und baaren 
Kapitalen wird im Depositum des Stadtraths unentgeldlich aufbewahrt. 
S. 27. 
Die Jahresrechnungen sind, mit den etwaigen Vorerinnerungen versehen, 
dem Ober-Konsistorium zu übersenden, von welchem die weitere revisorische 
Prüfung sowie die Justifikation derselben unentgeldlich erfolgt. 
g. 28. 
Bei vorkommenden Beschlußfassungen durch die saͤmmtlichen Mitglieder des 
Vereins entscheidet die Stimmenmehrheit und bei Gleichheit der Stimmen die 
des Direktors. 
g. 29. 
Wie in zweifelhaften Fällen überhaupt die Entscheidung des Ober-Kon- 
sistoriums einzuholen ist, so steht jedem Betheiligten gegen eine von dem Leh- 
rervereine oder von dem Direktor getroffene Verfügung im Verwaltungswege 
das Recht der Berufung an jenes Landes-Kollegium und weiter an das Groß- 
herzogliche Staats-Ministerium zu. 
entworfen, von Uns aber gnädigst genehmigt und landesherrlich bestätigt worden. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Bestätigung höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. September 1845. 
Carl Friedrich. 
Christian Bernhardt von Watzdorf. 
vdt. Koch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.