Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die 
Herzogliche Zoll= und Steuer-Direktion zu Braunschweig zur oͤffentlichen Kennt- 
niß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Hanno- 
ver bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen 
auch in den fraglichen Braunschweigschen Landestheilen zur Ausführung kommen 
müßten, bedürfen der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigschen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderun- 
gen in dem Königreiche Hannover allgemein getroffen werden. 
Artikel 1. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen den in 
Rede stehenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen und dem Gebiete des 
Steuervereins auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus 
jenen Landetheilen frei und unbeschwert in das Steuervereins-Gebiet, und um- 
gekehrt aus diesem in jene, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der 
Spielkarten und der Kalender, hinsichtlich welcher die bisherigen Verhältnisse 
unverändert bestehen bleiben, des im Herzogthume Oldenburg fabrizirten Bie- 
res (welches bei seinem Uebergange in das übrige Gebiet des Steuervereins 
der in diesem bestehenden Verbrauchsabgabe von inländischem Biere unterliegt) 
und ewmlich solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von der Herzog- 
lich Braunschweigschen Regierung oder von einem der Staaten des Steuervereins 
ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt 
werden können und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der 
Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 3. 
Das Herzoglich Braunschweigsche Gesetz vom 28. Februar 1837, den 
Salz-Debit in dem Amte Thedinghausen und in den Ortschaften Bodenburg, 
Oestrum, Ostharingen und Oelsburg betreffend, soll seinem ganzen Umfange 
nach wieder hergestellt und auf die im Artikel 1 unter 3 bis 9 gedachten Ge- 
bietstheile ausgedehnt werden, und es wird die Versorgung jener Landeötheile 
mit Salz danach aus Hannoverschen Salinen erfolgen. 
Artikel 6. 
In den, dem Steuervereine anzuschließenden Braunschweigschen Landesthei- 
len verbleibt der Debit der Spielkarten ausschließlich der Herzoglich Braun-
	        
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